Zusatzgebühr Nr. 4141?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Blueberry

#1

27.12.2018, 11:38

Hallo zusammen,

in einer Strafsache wurde das Verfahren von der Staatsanwaltschaft gegen Erfüllung einer Auflage eingestellt. Kann ich hier dann eine Gebühr gem. 4141 VV für die Erledigung des Verfahren abrechnen?

Vielen Dank.
Feldhamster
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#2

27.12.2018, 11:53

Erfolgte bisher nur die vorläufige Einstellung mit der Aufforderung, die Auflage zu erfüllen - dann nein.
Wurde das Verfahren bereits endgültig eingestellt, da die Auflage erfüllt wurde - dann ja.

Es muss aber ein anwaltliches Mitwirken an der Einstellung vorliegen!
Blueberry

#3

27.12.2018, 13:17

Naja wir haben angeregt, das Verfahren einzustellen.
Und die Auflage wurde erfüllt, aber ein endgültiger Einstellungsbeschluss liegt noch nicht vor.
Feldhamster
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#4

27.12.2018, 13:51

Anwaltliches Mitwirken liegt also vor. Warte mit der Endabrechnung, bis der endgültige Einstellungsbeschluss vorliegt. Erst dann ist die 4141 entstanden, vorher nicht.
Neffi
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#5

09.01.2019, 10:13

oder wenn die Auflage schon länger erfüllt wurde, frag bei der StA nach dem Einstellungsbeschluss. Ich hatte es jetzt schon ein paar mal, dass die vergessen haben, den überhaupt zu übersenden oder nur an den Beschuldigten geschickt haben.... ;) sind ja auch nur Menschen :)
Ich bin ein Niemand. Niemand ist perfekt. Ergo: Ich bin perfekt! :yeah :mrgreen:
Der Fehler sitzt meistens vor dem Gerät. :pfeif
Blueberry

#6

09.01.2019, 14:46

Jetzt habe ich gerade bei der STA nachgefragt und die haben mir gesagt, dass kein Einstellungsbeschluss mehr ergeht, aber die Angelegenheit dennoch eingestellt wurde. Darf ich dann trotzdem die Zusatzgebühr abrechnen?
Feldhamster
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#7

09.01.2019, 15:04

Es wundert mich zwar, dass die StA keine schriftliche Einstellungsnachricht schickt, aber die Behörden muss man manchmal nicht verstehen...
Mach einen Telefonvermerk über deine Nachfrage für die Akte und dann ab die Rechnung mit der 4141 an den Mandanten.
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Adora Belle
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#8

09.01.2019, 15:13

Ja, die Gebühr entsteht nicht durch den Beschluss, sondern dadurch, dass Ihr an der Einstellung mitgewirkt habt. Die Einstellung ist nach RiStBV durch formlosen Brief an den Beschuldigten mitzuteilen. Das kann man in jedem Fall verlangen (damit Ihr was zum Abheften habt, oder weil die RSV was sehen will).
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