Hallo zusammen,
ich habe folgenden Streitwertbeschluss:
SW für das Verfahren: 3981,63 €
Für den Vergleich 5.308,84 €
Es ging um eine Kündigungsschutzklage. Wir haben uns verglichen. Als nicht rechtshängiger Anspruch wurde ein Zeugnis mitverglichen, welches den Streitwert um ein Bruttomonatsgehalt erhöht (1.327,21 €). Es gab keinen Termin.
Ich würde wie folgt abrechnen:
3100 1,30 Verfahrensgebühr aus 3.981,63 €
3101 0,80 Verfahrensdifferenzgebühr, 3101 Absatz 2 aus 1.327,21 €
1000 1,50 Einigungsgebühr im nicht anhängigen Verfahren aus 1.327,21 €
1003 1,00 Einigungsgebühr im gerichtlich anhängigen Verfahren aus 3.981,63 €
7002 Postentgelte
Zwischensumme
7008 19,00 % Mehrwertsteuer
Summe
Könnte das jemand gegenrechnen bzw. mir sagen ob die Gebühren so korrekt sind? Habe ich eine vergessen? Die Rechnung muss an die RSV, da würde ich ungerne eine falsche Rechnung hinschicken. Ich bin leider die einzige Azubine hier, unsere Fachwirtin hat gekündigt und jetzt kann mir hier keiner mehr helfen
RVG Abrechnung Einigungsgebühren Vergleich (Arbeitsrecht)
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Du musst noch sowohl bei der Verfahrens- als auch bei der Einigungsgebühr jeweils die Überprüfung nach § 15 III RVG machen.
Die Terminsgebühren kann auch ohne Termin entstanden sein, z.B. wenn Telefonate stattgefunden haben. Da du jedoch hierzu und zum Zustandekommen der Einigung nichts geschrieben hast, kann ich dir dazu aber nichts genaues sagen.
Die Terminsgebühren kann auch ohne Termin entstanden sein, z.B. wenn Telefonate stattgefunden haben. Da du jedoch hierzu und zum Zustandekommen der Einigung nichts geschrieben hast, kann ich dir dazu aber nichts genaues sagen.
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Die Überprüfung würde unser System automatisch machen, hat mir aber keine Kürzungen etc. ausgespuckt. Eine TG habe ich nicht genommen, da aus der Akte keine Telefonate mit der GS hervorgingen, nicht einmal E-Mail Verkehr.Feldhamster hat geschrieben: ↑27.12.2018, 12:29Du musst noch sowohl bei der Verfahrens- als auch bei der Einigungsgebühr jeweils die Überprüfung nach § 15 III RVG machen.
Die Terminsgebühren kann auch ohne Termin entstanden sein, z.B. wenn Telefonate stattgefunden haben. Da du jedoch hierzu und zum Zustandekommen der Einigung nichts geschrieben hast, kann ich dir dazu aber nichts genaues sagen.
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Blondelicious hat geschrieben: ↑27.12.2018, 12:35Eine TG habe ich nicht genommen, da aus der Akte keine Telefonate mit der GS hervorgingen, nicht einmal E-Mail Verkehr.
Aber irgendwie muss doch die Einigung zustande gekommen sein
D.h. es muss doch zumindest eine Partei einen Vorschlag unterbreitet haben, den die andere Partei angenommen hat. Wurde ein Vergleich im schriftlichen Verfahren nach § 278 VI ZPO geschlossen?
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Ja wurde im schriftlichen Verfahren geschlossenFeldhamster hat geschrieben: ↑27.12.2018, 12:45Blondelicious hat geschrieben: ↑27.12.2018, 12:35Eine TG habe ich nicht genommen, da aus der Akte keine Telefonate mit der GS hervorgingen, nicht einmal E-Mail Verkehr.
Aber irgendwie muss doch die Einigung zustande gekommen sein
D.h. es muss doch zumindest eine Partei einen Vorschlag unterbreitet haben, den die andere Partei angenommen hat. Wurde ein Vergleich im schriftlichen Verfahren nach § 278 VI ZPO geschlossen?
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ok, dann ist doch eine Terminsgebühr entstanden (Gerold, 22. Auflage, 3104 Rn 78; Mayer/Kroiß/Mayer VV 3104 Rn 26)