Flucht in die Säumnis

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Feldhamster
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#11

21.12.2018, 12:00

Dann hier der Text aus dem Gerold zu obiger Fundstelle:

"Wann immer die Gegenpartei oder im Anwaltsprozess ein postulationsfähiger, zunächst vertretungsbereiter RA für sie im Termin anwesend ist, scheidet eine Herabsetzung der TG auf einen Gebührensatz von 0,5 aus. Der RA, auch der, der keinen Antrag stelle, verdient vielmehr eine 1,2 TG (KG JurBüro 2006, 135; Koblenz NJW 2005, 1955 = AnwBl 2005, 432 = FamRZ 2005, 1849 = JurBüro 2005, 360). Das Gesetz will erreichen, dass in den nicht selten vorkommenden Fällen, in denen in dem Termin trotz Erlass eines VU verhandelt oder erörtert werden konnte, weil die Parteien erschienen oder ordnungsgemäß vertreten waren, eine 1,2 TG anfällt."
Lori79
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#12

21.12.2018, 12:29

vielen vielen vielen Dank
...
Kennt alle Akten auswendig
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#13

21.12.2018, 14:31

Dafür braucht man auch keinen Kommentar. Das ergibt sich schon aus dem Gesetz. Inn Nr. 3105 Abs. 2 VV RVG steht eindeutig, dass §333 ZPO nicht entsprechend anzuwenden ist.
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