Ja. Also angenommen, ich fordere den Schuldner außergerichtlich zur Zahlung auf. Unsere Kosten belaufen sich auf EUR 70,20 für das Aufforderungsschreiben.
Dann rechne ich die EUR 40,00 auf diese Kosten an, sodass uns dann lediglich noch EUR 30,20 über bleiben. Richtig?
Oder ist es so, dass ich dann nur die vorgerichtlichen Kosten über EUR 70,20 habe und die Verzugspauschale dann sowieso hinfällig ist?
Sorry für die vielen Fragen, aber mir ist das immer noch nicht so ganz klar. Vor allem diese ganze Rechtsprechung verwirrt mich total.
Anrechnung Verzugspauschale
- Anahid
- Hexe vom Dienst
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 17555
- Registriert: 22.02.2011, 10:41
- Beruf: Rechtsfachwirtin
- Software: RA-Micro
Richtig, wenn Du ein vorgerichtliches Aufforderungsschreiben machst, dann wäre die Pauschale von 40,00 € hinfällig und Du machst nur noch die Rechtsanwaltskosten von 70,20 € geltend. Wobei ich in diesen Fällen, wie auch früher schon, für Mandanten Mahnkosten ansetze (meistens in Höhe von 10,00 €).
Aber ich hab mir dann auch grad die beiden Urteile angesehen, der beiden Amtsgerichte Köln und Saarlouis. Beide haben tatsächlich, das hast Du auch nicht falsch verstanden, ausgeurteilt, dass eine Anrechnung auf Rechtsanwalts- und Inkassokosten vollständig zu unterbleiben hat. Sehe ich anders, Palandt auch, Amtsgerichte zitiere ich eher ungern....aber da es nur Nebenforderungen sind, kannst Du durchaus mal beides nebeneinander geltend machen und abwarten, was passiert. Meiner Meinung nach kann der Gesetzestext da gar nicht falsch ausgelegt werden. Aber ist halt meine Meinung und wie die Antwort von Feldhamster und ja auch die beiden Urteile zeigen, gibt es da anscheinend durchaus Klärungsbedarf. Aber ich werde erstmal weiterhin die 40,00 € Pauschale nicht neben vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend machen.
Aber ich hab mir dann auch grad die beiden Urteile angesehen, der beiden Amtsgerichte Köln und Saarlouis. Beide haben tatsächlich, das hast Du auch nicht falsch verstanden, ausgeurteilt, dass eine Anrechnung auf Rechtsanwalts- und Inkassokosten vollständig zu unterbleiben hat. Sehe ich anders, Palandt auch, Amtsgerichte zitiere ich eher ungern....aber da es nur Nebenforderungen sind, kannst Du durchaus mal beides nebeneinander geltend machen und abwarten, was passiert. Meiner Meinung nach kann der Gesetzestext da gar nicht falsch ausgelegt werden. Aber ist halt meine Meinung und wie die Antwort von Feldhamster und ja auch die beiden Urteile zeigen, gibt es da anscheinend durchaus Klärungsbedarf. Aber ich werde erstmal weiterhin die 40,00 € Pauschale nicht neben vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend machen.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
Naja aber es wäre schon wichtig, dass es hierzu mal eine einheitliche Rechtsprechung gäbe. Kann ja nicht sein, dass man das "nach Lust und Laune" machen kann.
- Anahid
- Hexe vom Dienst
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 17555
- Registriert: 22.02.2011, 10:41
- Beruf: Rechtsfachwirtin
- Software: RA-Micro
Einheitliche Rechtsprechung
Sorry, aber wenn der BGH es schafft, zu einem Thema in verschiedenen Senaten verschiedene Urteile zu fällen, dann wunder ich mich über gar nichts mehr.
Sorry, aber wenn der BGH es schafft, zu einem Thema in verschiedenen Senaten verschiedene Urteile zu fällen, dann wunder ich mich über gar nichts mehr.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
-
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1990
- Registriert: 07.09.2018, 22:08
- Beruf: Rechtsfachwirtin, Notarfachwirtin
- Software: AnNoText
- Wohnort: NRW
Wie immer bei uneinheitlicher Rechtsprechung sollte jede Kanzlei für sich entscheiden, welcher Meinung sie sich anschließt. Wobei das dann für alle Akten gelten sollte, damit wenigstens intern eine einheitliche Linie besteht, an die sich alle (RAe und Angestellte) halten können.
Wobei ich mich Gesetzeswortlaut, Palandt und Anahid anschließen würde, statt 2 AG-Entscheidungen, von denen man nicht weiß, ob es Einzelfallentscheidungen sind. Aber das ist meine persönliche Meinung.
Wobei ich mich Gesetzeswortlaut, Palandt und Anahid anschließen würde, statt 2 AG-Entscheidungen, von denen man nicht weiß, ob es Einzelfallentscheidungen sind. Aber das ist meine persönliche Meinung.
-
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1990
- Registriert: 07.09.2018, 22:08
- Beruf: Rechtsfachwirtin, Notarfachwirtin
- Software: AnNoText
- Wohnort: NRW
Wir müssen alle noch ein wenig warten, der BGH hat zu dem Thema eine Vorlage an den Gerichtshof der EU gemacht:
Leitsatzentscheidung III ZR 174/17 vom 18.01.2018 und ergänzend dazu Beschluss im gleichen Verfahren vom 29.11.2018.
Leitsatzentscheidung III ZR 174/17 vom 18.01.2018 und ergänzend dazu Beschluss im gleichen Verfahren vom 29.11.2018.
Jetzt bräuchte ich nochmal kurz eure Hilfe:
Ich habe einen Schuldner von uns außergerichtlich zur Zahlung aufgefordert und die Verzugspauschale geltend gemacht. Jetzt hat der Schuldner darauf nicht reagiert, sodass ich nun eine erneute Aufforderung machen muss. Müsste ich dann nicht eigentlich die Verzugspauschale rausnehmen?
Und wie wäre es, wenn ich jetzt gleich einen Mahnbescheid beantragen würde? Bleibt dann die Pauschale?
Vielen Dank!
Ich habe einen Schuldner von uns außergerichtlich zur Zahlung aufgefordert und die Verzugspauschale geltend gemacht. Jetzt hat der Schuldner darauf nicht reagiert, sodass ich nun eine erneute Aufforderung machen muss. Müsste ich dann nicht eigentlich die Verzugspauschale rausnehmen?
Und wie wäre es, wenn ich jetzt gleich einen Mahnbescheid beantragen würde? Bleibt dann die Pauschale?
Vielen Dank!
- Anahid
- Hexe vom Dienst
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 17555
- Registriert: 22.02.2011, 10:41
- Beruf: Rechtsfachwirtin
- Software: RA-Micro
Was heißt Schuldner von Euch? Habt Ihr als Anwaltskanzlei eine Forderung oder hat ein Mandant von Euch eine Forderung gegen diesen Schuldner?
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
Nein ein Mandant hat eine Forderung, sorry da habe ich mich wohl nicht klar ausgedrückt.
- Anahid
- Hexe vom Dienst
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 17555
- Registriert: 22.02.2011, 10:41
- Beruf: Rechtsfachwirtin
- Software: RA-Micro
Das würde dann bedeuten, meiner Rechtsauffassung folgend, dass die 40,00 € Verzugspauschale weggefallen ist, nachdem Ihr als Anwälte vorgerichtliche Kosten gegen den Schuldner als Schadensersatzforderung für Euren Mandanten geltend macht.
Deine zweite Frage verstehe ich ehrlich gesagt nicht :
Die vorgerichtlichen Kosten sind doch dann auf jeden Fall schon angefallen oder befand sich der Schuldner zu dem Zeitpunkt wo Ihr ihn das erste Mal angeschrieben habt, noch gar nicht in Verzug?
Deine zweite Frage verstehe ich ehrlich gesagt nicht :
Du hast doch geschrieben, Ihr habt den Schuldner bereits aufgefordert und dabei auch die Pauschale mit angefordert. Jetzt hat der nicht gezahlt und Ihr wollt den nochmals auffordern (wo ich schon nicht verstehe warum?).Und wie wäre es, wenn ich jetzt gleich einen Mahnbescheid beantragen würde? Bleibt dann die Pauschale?
Die vorgerichtlichen Kosten sind doch dann auf jeden Fall schon angefallen oder befand sich der Schuldner zu dem Zeitpunkt wo Ihr ihn das erste Mal angeschrieben habt, noch gar nicht in Verzug?
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.