Mahnverfahren, Klage, Beschwerde

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Ise
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#1

12.12.2018, 11:19

Hey Ihr Lieben,

ich habe mir einiges hinsichtlich meines Anliegens hier durchgelesen, allerdings ist meine Konstellation irgendwie doch etwas anders. Ich komme leider nicht weiter:

1. Mdt. hat die RA-Rechnung seiner ehem. RAe i.H.v. 729,23 (Streitwert 8.000 €) nicht zahlen wollen.
2. Ehem. RAe leiten Mahnverfahren ein, gegen unseren Mdt. ergeht ein Mahnbescheid.
3. Wir haben Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt.
4. Es ging in das streitige Verf. über.
5. Die Gegner haben Klage eingereicht
6.Wir haben PKH beantragt, wurde uns nicht bewilligt, demnach haben wir sofortige Beschwerde gegen den PKH-Beschluss eingelegt.
7. Das Gericht hat aus prozessökonomischen Gründen einen Vergleichsvorschlag unterbreitet: Wir sollen 492,54 € aus Streitwert 5.000 € und damit würde sich die Sache erledigen.
8. Wir haben uns damit einverst. erkl. und der Gegner auch.
9. Es erging ein Teilanerkenntnis Urteil nachdem wir die 492,54 € an die Gegner zu zahlen haben und das Gericht erkl., weiter, dass der Vergleichsvorschlag hinfällig ist.
10. Gegner erkl. dass die Klage hinsichtlich des weitergehenden Betrages, also den über den anerkannten Betrag hinsausgehenden Betrag zurücknimmt.
11. Zwischenzetilich hat das LG über die PKH Beschwerde entschieden und erkl., dass uns für die I Instanz PKH gewährt wird, soweit wir uns gegen die Inanspruchnahme eines eine Forderung von 492,54 € übersteigenden Betrages verteidigen. Im Übrigen wurde der Antrag zurückgewiesen.
12. Die Kostenentscheidung des gesamten Verfahrens lautet Gegner 32% wir 68%

Mein Abrechnungen sehen wie folgt aus:

Streitwert: 729,23 € Mahnverfahren
0,5 Verfahrensgebühr Nr. 3307 40,00 €
Auslagen für Post und Telekommunikation 20,00 €
Zwischensumme 60,00 €
19 % Umsatzsteuer 11,40 €
Endsumme 71,40 €

Streitwert: 729,23 € Verfahren der sofortigen Beschwerde
0,5 Verfahrensgebühr Nr. 3500 40,00 €
Auslagen für Post und Telekommunikation 20,00 €
Zwischensumme 60,00 €
19 % Umsatzsteuer 11,40 €
Endsumme 71,40 €

Dann habe ich noch gegenüber der Staatskasse geltend gemacht:

Streitwert: 729,23 € Klageverfahen
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 104 €
-0,5 Anrechnung gem. Bem. 3307 aus 729,23 € 40,00 €
Terminsgebühr 3104 aus 492,54 54,00 €
1,0 Einigungsgebühr aus 492,54 80,00 €
Auslagen für Post und Telekommunikation 20,00 €
Zwischensumme 60,00 €
19 % Umsatzsteuer 11,40 €
Endsumme 71,40 €

Diese RE sind aufjedenfall falsch.

1 Frage: Verstehe ich das richtig, dass wir jetzt gar nicht über die Staatskasse abrechnen können, da der Betrag 492,54 beträgt und nicht mehr?

2. Frage: Ich bin mir so verdammt unsicher, was die Streitwerte angeht :/

3. Ich glaube das Beschwerdeverfahen darf ich gar nicht abrechnen, weil wir das auch nicht gewonnen haben und es sich nur um unseren eigenen PKH - Antrag dreh, richtig??

4. Wenn wir jetzt doch die I Instanz über PKH abrechnen können, kann ich dann nicht einfach so abrechnen:

Streitwert: 729,23 € Klageverfahen
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 104 €
0,5 Verfahrensgebühr Nr. 3307 aus 729,23
-0,5 Anrechnung gem. Bem. 3307 aus 729,23 € 40,00 €
Terminsgebühr 3104 aus 492,54 54,00 €
1,0 Einigungsgebühr aus 492,54 80,00 €
Auslagen für Post und Telekommunikation 20,00 €
Zwischensumme 60,00 €
19 % Umsatzsteuer 11,40 €
Endsumme 71,40 €


Vielleicht ist das alles ein wenig verwirrend :patsch Danke aber tz. schon im Voraus für die die sich das antun :mrgreen: :oops:
Feldhamster
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#2

12.12.2018, 11:30

Du musst trennen zwischen den Gebühren, die von der PKH umfasst sind, und den Gebühren, die der Mandant selbst zu tragen hat.
Für das Mahnverfahren wurde z.B. keine PKH bewilligt, d.h. diese Kosten sind dem Mandanten in Rechnung zu stellen. Genauso wie die Kosten für das Beschwerdeverfahren über die Ablehnung der PKH.

Die Postpauschale im Mahnverfahren beträgt keine 20 €, sondern nur 20 % der Verfahrensgebühr.

I. Instanz:
Da nur PKH nach einem Streitwert von € 492,54 bewilligt worden ist, kannst du insoweit mit der Staatskasse abrechnen.
Gegenüber dem Mandanten muss eine Rechnung über den tatsächlichen Streitwert gemacht werden, wobei hierin dann der Betrag in Abzug zu bringen ist, den die Staatskasse im PKH-Weg übernimmt.
Ise
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#3

12.12.2018, 11:37

Das Mahnverfahren ist durchgegangen und direkt danach ging es in das streitige Verfahren über. Ich habe gedacht ich kann diese beiden Verfahren zusammen in einer Rechnung gegenüber der Staatskasse geltend machen. Also als ein ganzes Verfahren. Das Beschwerdeverfahren leuchtet mir dank dir jetzt ein, dass ich das gegenüber dem Mdt. geltend machen muss.

"Für die I Instanz wurde PKH gewährt, soweit wir uns gegen die Inanspruchnahme eines eine Forderung von 492,54 € übersteigenden Betrages verteidigen." Im Übrigen wurde der Antrag zurückgewiesen. Ich verstehe diesen Satz so, dass man über PKh erst abrechnen kann, wenn der Betrag höhe als 492,54 € ist. Oder bin ich nun komplett aufm Kopf gefallen :((
Feldhamster
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#4

12.12.2018, 11:47

Ise hat geschrieben:
12.12.2018, 11:37

"Für die I Instanz wurde PKH gewährt, soweit wir uns gegen die Inanspruchnahme eines eine Forderung von 492,54 € übersteigenden Betrages verteidigen." Im Übrigen wurde der Antrag zurückgewiesen. Ich verstehe diesen Satz so, dass man über PKh erst abrechnen kann, wenn der Betrag höhe als 492,54 € ist. Oder bin ich nun komplett aufm Kopf gefallen :((
Entschuldigung, das war mein Fehler.
Also ist nach einem Streitwert € 236,79 PKH bewilligt worden (€ 729,23 - € 492,54). Hierüber kannst du mit der Staatskasse abrechnen.
Dem Mandanten schickst du die Rechnung für die I. Instanz nach dem Streitwert € 729,23 abzgl. der PKH-Gebühren.
Zusätzlich bekommt der Mandant natürlich die anderen Gebühren (Mahnverfahren und Beschwerdeverfahren) in Rechnung gestellt.
...
Kennt alle Akten auswendig
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#5

12.12.2018, 11:50

Ise hat geschrieben:
12.12.2018, 11:37

"Für die I Instanz wurde PKH gewährt, soweit wir uns gegen die Inanspruchnahme eines eine Forderung von 492,54 € übersteigenden Betrages verteidigen." Im Übrigen wurde der Antrag zurückgewiesen. Ich verstehe diesen Satz so, dass man über PKh erst abrechnen kann, wenn der Betrag höhe als 492,54 € ist. Oder bin ich nun komplett aufm Kopf gefallen :((
Nein. Die PKH-Bewilligung erstreckt nur auf den Streitwert, der den Betrag von 492,54€ übersteigt , mithin hier ein Betrag von 236,69€.

Bezieht sich die Bewilligung der PKH tatsächlich auch auf das Mahnverfahren? Zumindest eine Beiordnung sollte man im Mahnverfahren eigentlich nicht bekommen.
Ise
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#6

12.12.2018, 12:03

... hat geschrieben:
12.12.2018, 11:50
Ise hat geschrieben:
12.12.2018, 11:37

"Für die I Instanz wurde PKH gewährt, soweit wir uns gegen die Inanspruchnahme eines eine Forderung von 492,54 € übersteigenden Betrages verteidigen." Im Übrigen wurde der Antrag zurückgewiesen. Ich verstehe diesen Satz so, dass man über PKh erst abrechnen kann, wenn der Betrag höhe als 492,54 € ist. Oder bin ich nun komplett aufm Kopf gefallen :((
Nein. Die PKH-Bewilligung erstreckt nur auf den Streitwert, der den Betrag von 492,54€ übersteigt , mithin hier ein Betrag von 236,69€.

Bezieht sich die Bewilligung der PKH tatsächlich auch auf das Mahnverfahren? Zumindest eine Beiordnung sollte man im Mahnverfahren eigentlich nicht bekommen.
Mein Chef meinte, dass man das wohl alles in einem Abrechnen kann, also Mahn und Klageverfahren über PKH, allerdings bezweifel ich das auch.. Er will das ich mich dumm und dämlich suche. In den Gesetzen soll das irgendwoooo stehen :patsch
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#7

12.12.2018, 12:08

Wenn Ihr für das Mahnverfahren bzw. den Widerspruch keine PKH beantragt habt, dann kann das Gericht hierfür auch keine PKH bewilligen.
Dein Chef müsste doch wissen, ohne Antrag keine positive Entscheidung möglich.
Im übrigen z.B. hier:
https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 22823.html
Ise
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#8

12.12.2018, 12:24

Feldhamster hat geschrieben:
12.12.2018, 12:08
Wenn Ihr für das Mahnverfahren bzw. den Widerspruch keine PKH beantragt habt, dann kann das Gericht hierfür auch keine PKH bewilligen.
Dein Chef müsste doch wissen, ohne Antrag keine positive Entscheidung möglich.
Im übrigen z.B. hier:
https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 22823.html
Ich hab mir das mal durchgelesen, danke! Allerdings kann daraus entnommen, werden, das PKH für das Mahnverfahren an sich nicht bewilligt werden kann, sondern wenn es sich um ein schwieriges Thema handelt, dann kann man für ein gesamtes Verfahren PKH beantragen. Wir haben ja im Rahmen des Klageverfahrens PKH beantragt. un din der Klage auch mit beantragt, den Mahnbescheid zurückzuweisen.
Ise
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#9

12.12.2018, 12:29

Ich nehme das zurück, du hast Recht!! Wer lesen kann ist mal wieder klar im Vorteil :D Vielen Dank, hast mir auf jeden Fall weitergeholfen :*
Ise
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#10

14.12.2018, 09:27

Feldhamster hat geschrieben:
12.12.2018, 12:08
Wenn Ihr für das Mahnverfahren bzw. den Widerspruch keine PKH beantragt habt, dann kann das Gericht hierfür auch keine PKH bewilligen.
Dein Chef müsste doch wissen, ohne Antrag keine positive Entscheidung möglich.
Im übrigen z.B. hier:
https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 22823.html
Hey ich hab hierzu nochmal eine Frage:

Wenn ich jetzt die PKH Vergütung für die erste Instanz mache, mit einem Streitwert von 236,69..kann ich dann die Terminsgebühr (wegen Teilanerkenntnisurteil) und die Einigungsgebühr gegenüber der Staatskasse geltend machen? Oder mache ich diese geltend wenn ich das restliche Klageverfahren gegenüber dem Mdt. abrechne mit einem Streitwert v. 729,23 €? Die gebühren im PKH verfahren ziehe ich natürlich dann ab.
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