Hallo Leute.
Ich habe mal eine ganz allg. Frage zur Anrechnung von Gebühren. Ich habe in meinem RVG für Anfänger (16. Auflage) einen "Beitrag" gelesen, der mich stutzig bzw. zum Nachdenken gebracht hat. Vielleicht arbeitet jemand von euch auch mit diesem RVG (16. Auflage). Es gibt bereits zwei weitere Auflagen, ich weiß.
Ich habe in der 16. Auflage auf S. 544 folgendes gelesen:
Das OLG Köln vertritt die Auffassung, das der Gebührenanteil aus dem anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr, der durch die Anrechnung auf die 0,5 Verfahrensgebühr der Nr. 3307 VV RVG nicht verbraucht ist, noch auf die 1,3 Verfahrensgebühr des nachfolgenden streitigen Verfahrens anzurechnen ist.
Beispiel (so macht es unser RA-Programm):
1,3 GG 2300 785,20 €
Pauschale 7002 20,00 €
0,5 VG 3307 302,00 €
0,5 Anrechnung GG 302,00 €
Pauschale 7002 20,00 €
1,3 VG 3100 785,20 €
0,5 Anrechnung VG -302,00 €
Nach OLG Köln muss noch weiter angerechnet werden:
(392,60 € -302,00 €=) -90,60 €, die ebenfalls angerechnet werden müssen
verbleiben von der Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 392,60 €
Versteht ihr, was ich meine? Wie handhabt ihr das?
Ich war vor knapp drei Wochen auf einem Seminar für Profis. Dort wurde auch so verfahren, dass solange anzurechnen ist, bis von dem anrechenbaren Teil nichts mehr übrig ist.
Anrechnung von Gebühren
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Vorweg: Das Buch "RVG für Anfänger" habe ich nicht, aber Hr. Enders habe ich bereits in Seminaren erlebt und er hat Ahnung vom Kostenrecht.
Die Anrechnung nach OLG Köln erscheint mir logisch und nachvollziehbar.
Ich habe jetzt mal im Gerold geschaut, dort das Problem aber auf die Schnelle nicht gefunden. Aber § 15a RVG ist eindeutig und wohl auch bei deiner Konstellation anzuwenden.
Die Anrechnung nach OLG Köln erscheint mir logisch und nachvollziehbar.
Ich habe jetzt mal im Gerold geschaut, dort das Problem aber auf die Schnelle nicht gefunden. Aber § 15a RVG ist eindeutig und wohl auch bei deiner Konstellation anzuwenden.
- Anahid
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Ohne in diese Bücher zu schauen, handhabe ich das mit der Anrechnung der GG genau so, wie ob beschrieben. Das Gesetz sieht vor, dass die Hälfte der GG anzurechnen ist. Bei einer 1,3 GG also 0,65 GG. Wenn für das Mahnverfahren nur 0,5 anzurechnen sind und es in das streitige Verfahren geht, ist klar, dass hier noch die restlichen 0,15 GG anzurechnen sind. Da hat sich für mich auch noch nie eine Frage gestellt, denn, wie Feldhamster richtig schreibt, ist der Gesetzestext eindeutig.
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- Liesel
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RA-Micro rechnet den "Rest" von 0,15 an.
"Anrechnungsrest der Anrechnung gem. Vorbem. 3 IV VV RVG aus Wert ...."
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Hallo Zusammen:
Ich habe folgende Frage:
GEgner hat MB beantragt, dann begründet. Wir haben nach der Anspruchsbegründung bestellt. Es wurde ein Vergleich geschlossen:
Gegner beantragt Kostenausgleichung wie folgt:
1,0 GEbühr MB (3305)
1,3 GEbühr VG (3100)
-Anrechnung 1,0 Gebühr gem. Nr. 3305 -
1,2 Terminsgebühr
1,0 Einigungsgebühr
So wenn ich das richtig verstanden habe:
Anspruchsbegründung/Antrag:
.....den Beklagten zu verurteilen an die Klägerin .... zu zahlen. seit dem ......zzgl. nicht erstattungsfähiger außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten gemäß Rg der Rae..... vom in Höhe von ...... zu zahlen.
Wenn ein Vergleich geschlossen wurde, heißt es es für mich dass auch die außergerichtlichen Kosten in diesen Betrag drinnen sind und somit auf im KFA anzurechnen sind.
Meines Erachtens fehlt hier eine 0,65 Anrechnung. Wie sieht ihr das?
Danke Euch
Ich habe folgende Frage:
GEgner hat MB beantragt, dann begründet. Wir haben nach der Anspruchsbegründung bestellt. Es wurde ein Vergleich geschlossen:
Gegner beantragt Kostenausgleichung wie folgt:
1,0 GEbühr MB (3305)
1,3 GEbühr VG (3100)
-Anrechnung 1,0 Gebühr gem. Nr. 3305 -
1,2 Terminsgebühr
1,0 Einigungsgebühr
So wenn ich das richtig verstanden habe:
Anspruchsbegründung/Antrag:
.....den Beklagten zu verurteilen an die Klägerin .... zu zahlen. seit dem ......zzgl. nicht erstattungsfähiger außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten gemäß Rg der Rae..... vom in Höhe von ...... zu zahlen.
Wenn ein Vergleich geschlossen wurde, heißt es es für mich dass auch die außergerichtlichen Kosten in diesen Betrag drinnen sind und somit auf im KFA anzurechnen sind.
Meines Erachtens fehlt hier eine 0,65 Anrechnung. Wie sieht ihr das?
Danke Euch
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Sofern die außergerichtlichen RA-Kosten als solche nicht ausdrücklich in dem Vergleich tituliert sind, würde ich sie in dem Kfa nicht anrechnen.
- mücki
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Wie Feldhamster:
Anrechnung der GG im KFA nur, wenn diese entweder tituliert ist oder bereits vorgerichtlich von der GS ausgeglichen wurde (was wohl eher selten der Fall sein dürfte).
Unabhängig davon: Woher wollt ihr denn wissen, ob der Anwalt überhaupt im Rahmen einer GG tätig geworden ist?
Anrechnung der GG im KFA nur, wenn diese entweder tituliert ist oder bereits vorgerichtlich von der GS ausgeglichen wurde (was wohl eher selten der Fall sein dürfte).
Unabhängig davon: Woher wollt ihr denn wissen, ob der Anwalt überhaupt im Rahmen einer GG tätig geworden ist?
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
- mücki
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P.S.
Ich hatte schon mal den Fall (ich glaube, das LG Stuttgart, bin mir aber nicht mehr ganz sicher), da hat das Gericht dann von der beantragten Geschäftsgebühr nur den nicht anrechenbaren Teil mittituliert. Das ist zwar eigentlich nicht richtig, führt dann aber dazu, dass in einem solchen Fall im KFA auch nicht angerechnet werden muss.
Ich hatte schon mal den Fall (ich glaube, das LG Stuttgart, bin mir aber nicht mehr ganz sicher), da hat das Gericht dann von der beantragten Geschäftsgebühr nur den nicht anrechenbaren Teil mittituliert. Das ist zwar eigentlich nicht richtig, führt dann aber dazu, dass in einem solchen Fall im KFA auch nicht angerechnet werden muss.
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