Hauptforderung bezahlt, Zinsen offen

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Benutzeravatar
AliceImWunderland
Foreno-Inventar
Beiträge: 2388
Registriert: 24.09.2013, 13:47
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)

#11

22.12.2017, 10:48

Eine Umstellung der Zahlungsklage ist nicht notwendig. Es genügt eine Teilerledigungserklärung bezüglich der bezahlten Beträge mit entsprechendem Kostenantrag und dem Hinweis. dass die Klageanträge bezüglich der noch nicht bezahlten Beträge aufrechterhalten bleiben.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17645
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#12

22.12.2017, 11:11

Die Teilerledigtklärung sollte eigentlich ausreichen. Wenn Du Dich dann sicherer fühlst, kannst Du natürlich schreiben, dass die Klage in Höhe der Klageforderung und der Rechtsanwaltskosten für erledigt erklärt wird, sodass von nun an beantragt wird, die Bekalgten zu verurteilen, an die Kläger

1. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus ..........€ seit dem .............. zu zahlen und
2. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus ..........€ seit dem ...............
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
CeNedra
Forenfachkraft
Beiträge: 233
Registriert: 03.03.2017, 18:39
Beruf: RAin
Software: RA-Micro

#13

22.12.2017, 11:31

Hm, ja, das klingt gut, vielen Dank für die Hilfe euch beiden!
Cinderella10
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 32
Registriert: 01.10.2018, 09:29
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte

#14

21.11.2018, 11:06

Hallo,
ich hätte hierzu auch mal eine Frage:
In einer Sache hat der Schuldner die HF an den Mdt. bezahlt. Offen sind jetzt noch die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 + die Zinsen. Mit dem Mdt. wurde vereinbart, dass ich über den Restbetrag nun noch eine Zahlungsaufforderung machen soll. Jedoch berechnet mein Programm jetzt keine Gebühr für das Aufforderungsschreiben, da ich ja keine HF mehr habe. Denn erstatten muss der Gegner die Gebühr doch trotzdem oder? Berechne ich die Gebühr dann aus der Verzugspauschale und den Zinsen? :kopfkratz
Benutzeravatar
AliceImWunderland
Foreno-Inventar
Beiträge: 2388
Registriert: 24.09.2013, 13:47
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)

#15

21.11.2018, 11:10

Wenn du im Aufforderungsschreiben die kapitalisierten Zinsen und die Verzugspauschale anforderst, dann sind diese Beträge der Gegenstandswert.

Mit welchem Programm arbeitest du?
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
Cinderella10
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 32
Registriert: 01.10.2018, 09:29
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte

#16

21.11.2018, 11:23

Nochmals ein paar Infos zum Sachverhalt:

- Auftrag wurde von Mdt. erteilt am 11.10.
- Schuldner hat am 23.10. die erste Rechnung bezahlt --> dann haben wir den Schuldner zur Zahlung der Restforderung aufgefordert - haben hierbei aber versehentlich unsere Kosten noch nicht geltend gemacht :oops:
- Schuldner hat am 06.11. die zweite Rechnung bezahlt, sodass wie gesagt noch die Verzugspauschale + Zinsen in Höhe von ca. EUR 50,00 offen sind

Dann kann ich doch trotzdem noch über die Gebühr für die Zahlungsaufforderung auffordern oder? Die Höhe der Gebühr wäre ja insoweit gleich.

Wir haben übrigens das Programm DATEV.
Benutzeravatar
AliceImWunderland
Foreno-Inventar
Beiträge: 2388
Registriert: 24.09.2013, 13:47
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)

#17

21.11.2018, 11:32

Verstehe ich das richtig, dass Ihr nach Mandatserteilung eine Zahlungsaufforderung an den Schuldner geschickt habt und dieser daraufhin am 23.10. die erste Zahlung geleistet hat?

Ich sehe das so, dass du noch die restlichen Verzugszinsen und eure Gebühren für die Zahlungsaufforderung, die quasi bei Mandantserteilung erfolgt ist, vom Schuldner verlangen könnt. Aber eine weitere Gebühr für die Zahlungsaufforderung, die jetzt noch erfolgt, um den Rest einzufordern, gibt es nicht.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
Cinderella10
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 32
Registriert: 01.10.2018, 09:29
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte

#18

21.11.2018, 11:48

Nein die Zahlungsaufforderung ging erst nach Mitteilung der ersten Zahlung durch den Mdt. raus und hierbei haben wir aber aus Versehen noch keine Gebühr berechnet.
Aber wenn ich jetzt noch über den Restbetrag (Mahnkosten, Verzugspauschale + Zinsen) auffordere, dann kann ich doch trotzdem noch die Gebühr verlangen oder?
Denn die Gebühr an sich würde ja gleich bleiben (also immer EUR 70,20, gleich ob ich sie vorher mit dem höheren SW gefordert hätte oder jetzt aus dem geringeren).

Aber trotzdem bucht es mir im Aufforderungsschreiben keine Gebühr, weil ich ja keine HF mehr habe. Ich glaube ich stehe irgendwie auf dem Schlauch. :kopfkratz
Cinderella10
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 32
Registriert: 01.10.2018, 09:29
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte

#19

21.11.2018, 11:53

Denn eigentlich ist es ja egal, ob ich die Gebühr jetzt noch geltend mache, denn entstanden sind unsere Kosten doch, da der Schuldner mit seinen Zahlungen in jedem Fall in Verzug oder sehe ich das falsch?
Feldhamster
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1994
Registriert: 07.09.2018, 22:08
Beruf: Rechtsfachwirtin, Notarfachwirtin
Software: AnNoText
Wohnort: NRW

#20

21.11.2018, 12:15

Ja, der Schuldner war im Verzug und die Gebühr mit der Mandatierung entstanden.

Wie das mit dem Forderungskonto bei Datev geht weiß ich nicht.
Bei unserem Annotext würde ich die beiden Rechungsdaten als Datum der beiden HF eingeben und den Zinsbeginn und dann die Zahlung 23.10. auf die erste HF verbuchen und die Zahlung 06.11. auf die zweite HF. Eure RA-Gebühren mit € 70,20 würde ich per Hand als Kostenposition eingeben. Vielleicht geht das bei Datev ähnlich?
Antworten