Beratungsgebühr 190€ im KFA berücksichtigen
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Muss ich, wenn ich gegenüber meinem Mandanten eine Erstberatugnsgebühr abgerechnet habe in Höhe von netto 190€ bei einem Kostenfestsetzungsverfahren diese dann anrechnen gegenüber den Gegner?
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Musste der Gegner diese erstatten?
Liebe Grüße Sonnenkind
Gestern: schon vorbei.
Morgen: kommt erst noch.
Heute: der einzige Tag,
den du in der Hand hast.
Heute musst du leben.
Heute sollst du glücklich sein.
(aus dem Buch meines Cousin K. Hartung)
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Nein. aber es handelt sich auch eher um ein Kostenausgleichungsverfahren, da wir ein Vergleich abgeschlossen haben.
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Was wurde denn im Vergleich zu diesen Kosten festgehalten?
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Dass der Gegner die Beratungskosten tragen muss, etc.
Aber wenn ich die 190 € anrechnen will, sind die höher als die Verfahrensgebühr selber (184€)
Aber wenn ich die 190 € anrechnen will, sind die höher als die Verfahrensgebühr selber (184€)
- Adora Belle
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Und was steht im etc.?
Die Anrechnung ist gesetzlich vorgeschrieben. Sie kann ausgeschlossen werden, das gilt dann aber nicht gegenüber Dritten. Wenn nicht auch im Vergleich die Anrechnung ausgeschlossen wurde, dann ergibt sich hier für die Kostenfestsetzung eben keine erstattungsfähige Verfahrensgebühr mehr.
Die Anrechnung ist gesetzlich vorgeschrieben. Sie kann ausgeschlossen werden, das gilt dann aber nicht gegenüber Dritten. Wenn nicht auch im Vergleich die Anrechnung ausgeschlossen wurde, dann ergibt sich hier für die Kostenfestsetzung eben keine erstattungsfähige Verfahrensgebühr mehr.
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- Daueraktenbearbeiter(in)
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nein im Vergleich wurde das nicht ausgeschlossen. Okay dann rechne ich nur noch die Terminsgebühr ab.
Vielen dank für deine Hilfe.
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