RSV zahlt nicht auf KfB, sondern rechnet auf

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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CeNedra
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#1

23.10.2018, 15:54

Huhu,

Verständnisfrage: Wir haben eine Vorschussrechnung gestellt, auf die die RSV gezahlt hat. Wir hatten einen viel höheren Streitwert angenommen, daher hat die RSV ca. 3000€ gezahlt.
Das Verfahren ist jetzt beendet und das Gericht hat den Streitwert so festgesetzt, dass wir von der RSV nur noch ca. 1500€ verlangen könnten.

Abgerechnet im Sinne einer Endabrechnung haben wir aber noch nicht.

Das Gericht hat einen KfB erlassen, nach dem unsere Mandantschaft an die Gegenseite ca. 1500€ zahlen müsste.

Die RSV weigert sich jetzt, die 1500€ an die Gegenseite zu zahlen, "rechnet" unsere Forderungen selbst ab, bzw. berechnet (fehlerhaft), dass sie von uns ja noch ca. 1500€ bekommen würde und teilt nun mit, sie würde mit diesem Rückerstattungsanspruch aufrechnen, wir sollen die 1500€ bitte selbst an die Gegenseite zahlen.

Chef will das jetzt nicht zahlen, ich nehme an, aus Prinzip :kopfkratz

Weiß jemand, ob sich die RSV selbst eine Rechnung ausstellen darf und mit dieser "Forderung" dann aufrechnen darf? Die Rechnung der RSV ist völlig falsch, aus dem falschen Streitwert, vergessen, dass es zwei Mandanten gibt und Anrechnung auch vergessen. Im Ergebnis ist aber richtig dass, sobald wir abgerechnet haben, die RSV mehr von uns zurückbekommt, als die Gegenseite nach dem KfB bekommen würde. Darf die RSV in diesem Fall die Zahlung an die Gegenseite verweigern?
Coco Lores
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#2

23.10.2018, 16:08

Zunächst mal zur Klarstellung:
Ihr habt einen Vorschuss von 3.000,00 € bekommen, könnt aber aufgrund der Streitwertfestsetzung eigentlich nur 1.500,00 € abrechnen! (Für mich las sich das erst mal so, dass ihr zu den bereits gezahlten 3.000,00 € nochmal zusätzlich 1.500,00 € abrechnen könnt, insgesamt also 4.500,00 €.)

Ich denke nicht, dass die RSV einfach so eine eigene Abrechnung erstellen kann, zumindest keine die rechtsgültig ist, da das natürlich nur dem Rechtsanwalt selbst vorbehalten ist. Ich denke aber sie kann zumindest in einem Anschreiben formlos durch eine Beispielrechnung darauf hinweisen, dass es eine Überzahlung gibt. Auch kann die RSV eine Abrechnung von euch verlangen, um den Erstattungsanspruch geltend zu machen.

Rein von meinem Gefühl halte ich auch die Aufrechnung für ok.
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Soenny
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#3

23.10.2018, 16:08

dass wir von der RSV nur noch ca. 1500€ verlangen könnten
Das wird die RSV ja dann scheinbar anhand des KFB auch errechnet haben, ganz blöd sind die ja auch nicht und ihr habt demnach ja viel zu viel kassiert, was euch nicht zusteht. Wenn es einen KFB gibt, wird es wohl auch eine Streitwert und eine Kostenentscheidung geben, dann hättet ihr ja wohl auch längst erstatten müssen.

Ich wäre da jetzt ganz vorsichtig an eurer Stelle ;)
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#4

23.10.2018, 16:13

Zumal ja auch droht, wenn die zwei Wochen ab Zustellung des Kfb bereits abgelaufen sind, dass die Gegenseite die ZV aus dem Kfb einleitet....

Ich würde ganz fix ordnungsgemäß gegenüber der RSV abrechnen und, je nach Höhe der Überzahlung, entweder an diese erstatten oder die Zahlung an die Gegenseite vornehmen, um den Mandanten vor der ZV zu schützen.
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#5

23.10.2018, 16:16

Feldhamster hat geschrieben:
23.10.2018, 16:13
Zumal ja auch droht, wenn die zwei Wochen ab Zustellung des Kfb bereits abgelaufen sind, dass die Gegenseite die ZV aus dem Kfb einleitet....

Ich würde ganz fix ordnungsgemäß gegenüber der RSV abrechnen und, je nach Höhe der Überzahlung, entweder an diese erstatten oder die Zahlung an die Gegenseite vornehmen, um den Mandanten vor der ZV zu schützen.
Japp das klingt ganz klar nach einem drohenden Haftungsfall
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#6

23.10.2018, 16:34

@Coco: Richtig, nicht zusätzlich
Dass die RSV da sicherlich Recht hat, ist mir klar, nur die Frage, ob es rechtlich richtig ist, ist eine andere. Ein Rückforderungsanspruch besteht m.E. ja erst, wenn die Endabrechnung tatsächlich erfolgt ist. Hätte ja sein können, dass jemand damit schonmal zu tun hatte und Rechtsprechung kennt.
Soenny hat geschrieben:
23.10.2018, 16:08
Ich wäre da jetzt ganz vorsichtig an eurer Stelle ;)
Das ist wieder was anderes. ;) (Aber die böse RSV!! :streit Naja, mehr als drauf hinweisen kann ich auch nicht...)
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#7

23.10.2018, 16:45

CeNedra hat geschrieben:
23.10.2018, 16:34
@Coco: Richtig, nicht zusätzlich
Dass die RSV da sicherlich Recht hat, ist mir klar, nur die Frage, ob es rechtlich richtig ist, ist eine andere. Ein Rückforderungsanspruch besteht m.E. ja erst, wenn die Endabrechnung tatsächlich erfolgt ist. Hätte ja sein können, dass jemand damit schonmal zu tun hatte und Rechtsprechung kennt.

Naja, die Endabrechnung hättet ihr ja schon längst vornehmen können. Das Verfahren ist doch schon lange beendet, sonst würde es keinen Kfb geben. Wenn ein RA die Endabrechnung nicht macht, weil er erstatten müsste...
Dann kann er sich später mE nicht darauf berufen, dass ein Rückforderungsanspruch erst später nach Endabrechnung entsteht und so lange das Geld auf seinem Konto bunkern. Ganz hart gedacht, könnte man auch strafrechtliche Aspekte denken, Unterschlagung zB...
Aber den Gedankengang spinne ich jetzt mal nicht weiter.
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#8

23.10.2018, 16:49

Cenadra, vielleicht solltest du deinen Chef mal auf § 23 BORA hinweisen.
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#9

24.10.2018, 08:59

CeNedra hat geschrieben:
23.10.2018, 16:34
@Coco: Richtig, nicht zusätzlich
Dass die RSV da sicherlich Recht hat, ist mir klar, nur die Frage, ob es rechtlich richtig ist, ist eine andere.

:kopfkratz :kopfkratz :kopfkratz
Soenny hat geschrieben:
23.10.2018, 16:08
Ich wäre da jetzt ganz vorsichtig an eurer Stelle ;)
Das ist wieder was anderes. ;) (Aber die böse RSV!! :streit Naja, mehr als drauf hinweisen kann ich auch nicht...)

:kopfkratz :kopfkratz :kopfkratz

Ich versteh`s nicht wirklich! Warum ist die RSV hier die "Böse"? Wenn ihr einen Rückforderungsanspruch gegen jemanden in Höhe von 1.500,00 € hättet und derjenige von euch eine Zahlung verlangen würde, würdet Ihr dann nicht so reagieren?
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#10

26.10.2018, 14:22

Ich schon. Cheffe hats mittlerweile auch eingesehen. ;)
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