Sind Hebegebühren von der Gegenseite zu erstatten?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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gewusel
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#1

23.10.2018, 15:40

Hallo zusammen,

kurz zum Sachverhalt:

Wir vertreten die Beklagte. I. Instanz: Kläger verliert und legt Berufung ein. Im Berufungsverfahren wird ein Vergleich geschlossen, dass die Beklagte die Kosten des Klägers trägt.

Ich prüfe nun die RA-Rechnung, die der Prozessbevollmächtige an den Kläger gestellt hat. In dieser tauchen Hebegebühren auf. Nun meine Frage: Muss die Beklagte diese Kosten erstatten? Mein Bauch sagt NEIN, aber das ist nur mein Bauchgefühl. :angst

Kann jemand helfen?

Danke!

Das Gewusel
Feldhamster
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#2

23.10.2018, 15:52

Ist zwar noch aus BRAGO-Zeit, aber ich würde die Entscheidung analog auch auf RVG anwenden:

BGH, 11.01.2007 - VII ZB 28/06
Amtlicher Leitsatz:

Die Hebegebühr nach § 22 BRAGO, die ein Prozessbevollmächtigter deswegen erhält, weil an ihn die Zahlung zur Erfüllung des gerichtlichen Vergleichs geleistet wird und er diese an den Berechtigten auszahlt, kann im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO geltend gemacht werden, wenn die Einschaltung des Prozessbevollmächtigten in den Zahlungsvorgang im Hinblick auf den Inhalt des Vergleichs aus besonderen Gründen gerechtfertigt ist.


Ansonsten gab es hier schon mal diese Diskussion - ist aber auch schon etwas älter:
viewtopic.php?f=4&t=21213


Vielleicht hilft eins vom beiden ja weiter...
gewusel
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#3

23.10.2018, 16:16

Oh, das ist ja schon mal nicht schlecht! Lieben Dank, lieber Feldhamster! :wink1
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