Kopiekosten bei Aktenerhalt via beA

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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fruchtzwergi
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#1

21.09.2018, 11:02

Liebe Kolleginnen/Kollegen,

ich bin mir nicht sicher, ob ich hier im richtigen Thema bin, aber zur Not möge das Thema bitte verschoben werden ;)

Hat hier zufällig schon jemand in einer Asylsache die Verwaltungsakte via beA bekommen, entsprechend ausgedruckt und später dann versucht die Kopierkosten bei PKH abzurechnen?

Das Gericht will diese Kosten nicht übernehmen mit der Begründung, dass per Telefax empfangene Seiten nicht als Kopiekosten i. S. v. Nr. 7000 1 VV RVG geltend gemacht werden können.

Müssen wir da anders abrechnen, oder haben wir da einfach auf Kies gefurzt und können uns die fast 400 Seiten einrahmen? :kopfkratz
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Adora Belle
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#2

21.09.2018, 12:06

Der Sinne der elektronischen Akte ist nicht, dass dann doch wieder alles ausgedruckt wird. Ich sehe nicht, warum diese Kopien notwendig sein sollten. Für einzelne Seiten mit guter Begründung mag anderes gelten, aber nicht für eine gesamte Akte. Es gibt dazu jedenfalls Entscheidungen bezüglich Strafakten, die auch die Erstattungsfähigkeite ablehnen.

Btw: Nutz doch bitte demnächst eine etwas gemäßigte Wortwahl. Das ist hier ein öffentliches Forum, und solche Kraftausdrücke hinterlassen keinen guten Eindruck, wenn sie auch regional oder sonstwie üblich sein sollten.
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