Beschwerde gegen die Verweigerung der Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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worldi
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#1

17.09.2018, 11:22

Hallo, ich habe folgende Frage:

Wir haben für einen Mandanten Strafanzeige erstattet. Die Staatsanwaltschaft hat von der Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen abgesehen, hiergeben haben wir Beschwerde eingelegt und diese begründet, die Generalstaatsanwaltschaft hat der Beschwerde nicht entsprochen.

Nun stehe ich vor der Frage, ob ich die Beschwerde gesondert abrechnen kann. Es ist ja kein Beschwerde gegen eine Einstellung erfolgt, hier ist gar nicht erst ermittelt worden.

Nach Recherche bei Burhoff bin ich jetzt der Auffassung, diese Beschwerde nach 3500 VV (0,5) abzurechnen, habe aber ein komisches Gefühl dabei, da ich nichts explizites im 4000er Bereich gefunden habe.

Zitat:

Eine der Fragen, die bei der Abrechnung in Straf- undBußgeldsachen offenbar die meisten Schwierigkeiten macht, ist die nachder Abrechnung von Beschwerden. Das zeigt sich immer wieder auf Seminarenund/oder durch entsprechende Fragestellungen im Forum auf meiner Homepagewww.burhoff.de. Die nachfolgenden Ausführungen stellen die damitzusammenhängenden Problem vor (wegen weiterer Einzelh. Volpert in: Burhoff(Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl. 2012, Teil A:Beschwerdeverfahren, Abrechnung, Rn. 370 ff.).

I. Allgemeine Fragen

1. Persönlicher Geltungsbereich

Die nachstehenden Ausführungen gelten nicht nur für denVerteidiger – Wahlanwalt oder Pflichtverteidiger -, sondern nach Vorbem. 4Abs. 1 bzw. Vorbem. 5 Abs. 1 VV RVG auch für alle anderen in Teil 4oder 5 VV RVG tätigen RAe. Sie gelten also insbesondere auchfür den Nebenklägervertreter oder -beistand oder für denZeugenbeistand.

2. Angelegenheiten

Nach § 18 Nr. 5 RVG handelt es sich inden nach Teil 3 VV RVG abzurechnenden Angelegenheiten bei jedemBeschwerdeverfahren um eine besondere, nach Nr. 3500 ff. VV RVG abzurechnendeAngelegenheit. Da § 18 Nr. 5 RVG in Straf- und Bußgeldsachen nichtgilt, bilden Beschwerdeverfahren in Straf- und Bußgeldsachen grds. keine besondere Angelegenheit (so auch derReferentenentwurf zum 2. KostRMoG in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10a RVG-E).(Teilweise) Ausnahmen gelten u.a.
•für den Bereich der Strafvollstreckung (vgl. unten III),
•das Wiederaufnahmeverfahren (s. unten IV) und
•die in Vorbem. 4 Abs. 5 bzw. Vorbem. 5 Abs. 4 VV RVG genanntenBeschwerdeverfahren (z.B. die Beschwerden gegen einenKostenfestsetzungsbeschluss; s. unten VII). Letztere sind nach Nr. 3500 ff. VVRVG abzurechnen (vgl. hierzu Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn. 93ff.).


Hat hier jemand eine Idee?
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#2

17.09.2018, 11:29

Wie kommst Du auf die 3500? In dem zitierten Burhoff-Absatz steht nichts dergleichen drin.

Wie lautete denn der ursprüngliche Auftrag? Wie wurde die Strafanzeige abgerechnet? In Frage kommt
1. entweder eine volle Vertretung mit GG und VG, dann wäre die Beschwerde von der VG umfasst
2. oder jeweils Einzeltätigkeiten für die Anzeige und die Beschwerde, wobei die Gesamtkosten die Kosten der Vollvertretung nicht überschreiten dürfen, Vorb. 4.3 Abs.3.
worldi
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#3

18.09.2018, 15:55

- von dem Mandanten sind wir beauftragt vor, Strafanzeige bei der StA zu stellen
- diese haben mit Nr. 4302 VV - 200 € PEP 19 % abgerechnet
- stimmt, Nr. 3500 dürfte hier nicht greifen
- ich würde dann einfach den Rahmen voll ausschöpfen der Nr. 4302 und anstatt 200 mit 290 € unter Einbeziehung der Beschwerde abrechnen, da ich diese so konkret für diesen Fall hier nicht gefunden habe und davon ausgehe, dass sie davon dann mit umfasst ist und sich über den Rahmen rechnet
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#4

18.09.2018, 16:00

Na ich würde nochmal eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4302 abrechnen. Schließlich sind Beschwerden nach Vorb. 4.3 Abs.3 am Ende jeweils eine besondere Angelegenheit. Die Beschwerde muss ja separat beauftragt worden sein. Du musst nur §15 Abs.6 beachten, darfst also insgesamt nicht auf mehr als GG+VG kommen.

Aber wenn Deine Abrechnung für Eure Tätigkeit der Höhe nach klar geht, muss man hier auch nicht mehr als nötig grübeln, denke ich.
worldi
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#5

18.09.2018, 16:28

DAS ist natürlich auch eine Idee :) Danke
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