Anrechnung Geschäftsgebühr bei Kostenfests. gegen Gegner

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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#21

07.09.2018, 12:23

Tigerle hat geschrieben:Wie ich oben - und auch Andora Belle - geschrieben haben, egal ob Kostenausgleich oder Kostenfestsetzung mit der Gegenseite, eine Anrechung muss nur erfolgen wenn der Gegner die Geschäftsgebühr (=GG) bereits bezahlt hat oder verurteilt wurde diese zu zahlen. Und wenn er nur einen Teil der angefallenen GG zahlt/verurteilt wurde, dann muss auch nur aus diesem Teil die Anrechnung erfolgen. Es ist unerheblich ob Euer Mandant das bezahlt hat oder nicht.

Anders ist es bei der Abrechnung mit dem eigenen Mandanten - GG erhalten -> dann immer anrechnen.

nochmals

Gegner hat GG gezahlt -> Kostenfestsetzung/Kostenausgleich = Anrechung GG
Gegner hat geringere GG gezahlt/verurteilt als angefallen -> KFA/KAA = Anrechnung der Hälfte der gezahlten/ausgeurteilten GG
Gegner hat nichts bezahlt/wurde nicht verurteilt -> KFA/KAA = keine Anrechnung

Gegenüber Mandant wird wenn GG angefallen und abgerechnet wurde immer angerechnet.
Ist mir zwar peinlich, aber ich muss das Thema auch noch einmal aufgreifen (bin Wiedereinsteiger und habe mich mit Kosten zuletzt vor 20 Jahren befasst... )

Ich muss auch einen KFA machen. Im VU ist "der nicht anrechenbare Teil der außergerichtlich entstandenen Anwaltskosten als Verzugsschaden" ausgeurteilt und vom Gegner auch schon bezahlt, wenn auch ohne Zinsen.
Wie muss mein KFA aussehen? Aus dem Zitat entnehme ich, dass in meinem Fall die Anrechnung nur aus "dem nicht anrechenbaren Teil der GG" erfolgen muss - korrekt?

SW: 380,00 €
GG aus 380,00 €
VG aus 380,00 €
Anrechnung aus 58,50€ ?
TG aus 380,00 €

Wie stelle ich das in einem KfA dar; also wenn die Anrechnung aus 58,50 € korrekt von mir verstanden wurde...

Ich habe da irgendwie heute ne lange Leitung :kopfkratz
Sorry, dass ich noch mal frage... :oops:
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#22

07.09.2018, 12:29

Wieso Anrechnung aus 58,50 €? Dein Post gibt so keinen Sinn. Was wurde eingeklagt, was wurde ausgeurteilt? Ich gehe mal davon aus, dass vorgerichtlich ein Betrag geltend gemacht wurde, der die 380,00 €, die im Verfahren geltend gemacht werden, übersteigt. Bei den 380,00 € handelt es sich also um den Rest. Um die Anrechnung prüfen zu können, müsstest Du mal aufschreiben, welcher Betrag an vorgerichtlichen Kosten aus dem Gesamtstreitwert entstanden ist und welcher Rest noch eingeklagt wurde (ich geh mal davon aus, dass das diese 58,50 € sind).
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#23

07.09.2018, 13:09

Entschuldige... Du hast Recht: vorgerichtlich ging es um 4000,00 €. 1,3 GG aus 4.000,00 € waren 327,60 €

Eingeklagt haben wir aus den 4.000,00 € noch 380,00 €, plus den nicht anrechenbaren Teil der GG aus dem Streitwert 380,00 € mit 34,80 € inkl. MwSt. als Verzugsschaden. Es erging Versäumnisurteil über beide Positionen und wurde vom Beklagten auch direkt nach Erhalt des VU an den Mandanten bezahlt. Ich soll nun die Kosten festsetzen lassen. Meine 58,80 € ist die GG aus Streitwert 380,00 €. Ich hatte es so verstanden, dass ich davon die Hälfte nur noch anrechnen muss... :-? :oops:
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#24

07.09.2018, 14:02

Wurden vorgerichtlich schon Gebühren durch den Beklagten ausgeglichen?
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#25

10.09.2018, 08:23

Wenn ich Dich richtig verstanden habe, ging es nur noch um 380,00 EUR und aus dem Betrag habt Ihr nur den nicht anrechnenbaren Teil der Geschäftsgebühr eingeklagt, d.h. hier habt Ihr schon nur eine halbe Geschäftsgebühr eingeklagt, richtig? Wenn dem so ist, dann müsst Ihr meine ich nicht anrechnen, denn Ihr habt ja nur die halbe Geschäftsgebühr geltend gemacht.
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#26

10.09.2018, 13:26

Tigerle hat geschrieben:
10.09.2018, 08:23
Wenn ich Dich richtig verstanden habe, ging es nur noch um 380,00 EUR und aus dem Betrag habt Ihr nur den nicht anrechnenbaren Teil der Geschäftsgebühr eingeklagt, d.h. hier habt Ihr schon nur eine halbe Geschäftsgebühr eingeklagt, richtig? Wenn dem so ist, dann müsst Ihr meine ich nicht anrechnen, denn Ihr habt ja nur die halbe Geschäftsgebühr geltend gemacht.
:thx

so habe ich es jetzt auch in einem Kommentar gefunden
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