Ist mir zwar peinlich, aber ich muss das Thema auch noch einmal aufgreifen (bin Wiedereinsteiger und habe mich mit Kosten zuletzt vor 20 Jahren befasst... )Tigerle hat geschrieben:Wie ich oben - und auch Andora Belle - geschrieben haben, egal ob Kostenausgleich oder Kostenfestsetzung mit der Gegenseite, eine Anrechung muss nur erfolgen wenn der Gegner die Geschäftsgebühr (=GG) bereits bezahlt hat oder verurteilt wurde diese zu zahlen. Und wenn er nur einen Teil der angefallenen GG zahlt/verurteilt wurde, dann muss auch nur aus diesem Teil die Anrechnung erfolgen. Es ist unerheblich ob Euer Mandant das bezahlt hat oder nicht.
Anders ist es bei der Abrechnung mit dem eigenen Mandanten - GG erhalten -> dann immer anrechnen.
nochmals
Gegner hat GG gezahlt -> Kostenfestsetzung/Kostenausgleich = Anrechung GG
Gegner hat geringere GG gezahlt/verurteilt als angefallen -> KFA/KAA = Anrechnung der Hälfte der gezahlten/ausgeurteilten GG
Gegner hat nichts bezahlt/wurde nicht verurteilt -> KFA/KAA = keine Anrechnung
Gegenüber Mandant wird wenn GG angefallen und abgerechnet wurde immer angerechnet.
Ich muss auch einen KFA machen. Im VU ist "der nicht anrechenbare Teil der außergerichtlich entstandenen Anwaltskosten als Verzugsschaden" ausgeurteilt und vom Gegner auch schon bezahlt, wenn auch ohne Zinsen.
Wie muss mein KFA aussehen? Aus dem Zitat entnehme ich, dass in meinem Fall die Anrechnung nur aus "dem nicht anrechenbaren Teil der GG" erfolgen muss - korrekt?
SW: 380,00 €
GG aus 380,00 €
VG aus 380,00 €
Anrechnung aus 58,50€ ?
TG aus 380,00 €
Wie stelle ich das in einem KfA dar; also wenn die Anrechnung aus 58,50 € korrekt von mir verstanden wurde...
Ich habe da irgendwie heute ne lange Leitung
Sorry, dass ich noch mal frage...