Hallo Ihr Lieben,
ich brauche mal wieder Eure Hilfe:
wir haben ein Vollstreckungsverfahren, in welchem wir gegen den Schuldner einen Antrag nach § 887 ZPO gestellt haben. Hierauf hat der Schuldner nach Beschlusserlass sofortige Beschwerde eingelegt, der vom Landgericht stattgegeben und das Verfahren an das Amtsgericht zurückgereicht wurde. In dem vom Amtsgericht anberaumten Termin wurde nunmehr ein Vergleich zwischen den Parteien dahingehend geschlossen, dass der Schuldner sich verpflichtet, die Handlung nunmehr vorzunehmen. Die Kosten des Rechtsstreit trägt der Schuldner, die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben. Streitwert für das Verfahren 1.000,00 Euro, für den Vergleich 2.000,00 Euro.
Meine Überlegung zur Kostenrechnung:
0,3 Nr. 3309 (Verfahrensgebühr) 1.000,00 Euro
0,3 Nr. 3310 (Terminsgebühr) 1.000,00 Euro
1,0 Nr. 1000 (Vergleichsgebühr) 2.000,00 Euro
0,5 Nr. 3500 (Beschwerdegebühr) 1.000,00 Euro
Gibt es hier auch eine Differenzgebühr? Habe bei <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> leider nichts dazu gefunden.
Ich danke Euch bereits jetzt für Eure Hilfe.
Viele Grüße
farbenseele
Vergleich über nichtrechtshängige Ansprüche im ZV-Verfahren
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- Anahid
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- ...ist hier unabkömmlich !
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Wenn der Vergleichswert höher ist als der Verfahrenswert, gibt es immer eine Differenzgebühr. Das Problem ist tatsächlich, wie die hier anzusetzen ist, ich persönlich würde die aber nach 3101 VV RVG berechnen.Abgleich dann: Höchstens 0,8 aus 2.000,00 €. Natürlich ist dann die Verfahrensdifferenzgebühr höher als die Verfahrensgebühr selbst, aber da der mitverglichene Teil nicht Teil der ZV ist, würde ich das so berechnen.
Die Abrechnung von Dir ist aber auch dann im Übrigen falsch.
Über den mit verglichenen Teil wird bestimmt mit verhandelt worden sein, sodass die TG sich nach dem Streitwert von 2.000 € berechnet. Eine 1,0 EG berechnet sich nicht nach Nr. 1000 VV RVG, sondern Nr. 1003. Gerichtlich anhängig war aber nur ein Streitwert von 1.000 €, sodass hinsichtlich des weiteren Betrages von 1.000 € ein Mehrvergleich vorliegt, was eine 1,5 EG nach Nr. 1000 VV RVG auslöst. Bzgl. der beiden EG ist dann natürlich auch der Abgleich vorzunehmen.
Die Abrechnung von Dir ist aber auch dann im Übrigen falsch.
Über den mit verglichenen Teil wird bestimmt mit verhandelt worden sein, sodass die TG sich nach dem Streitwert von 2.000 € berechnet. Eine 1,0 EG berechnet sich nicht nach Nr. 1000 VV RVG, sondern Nr. 1003. Gerichtlich anhängig war aber nur ein Streitwert von 1.000 €, sodass hinsichtlich des weiteren Betrages von 1.000 € ein Mehrvergleich vorliegt, was eine 1,5 EG nach Nr. 1000 VV RVG auslöst. Bzgl. der beiden EG ist dann natürlich auch der Abgleich vorzunehmen.
Zuletzt geändert von Anahid am 03.09.2018, 14:36, insgesamt 1-mal geändert.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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0,3 Nr. 3309 (Verfahrensgebühr) 1.000,00 Euro
0,8 Nr. 3101 (Differenzgebühr) 1.000,00 Euro
geprüft 0,8 aus 2.000,00 Euro
0,3 Nr. 3310 (Terminsgebühr) 2.000,00 Euro
1,0 Nr. 1000 (Vergleichsgebühr) 1.000,00 Euro
1,5 Nr. 1003 (Vergleichsgebühr) 1.000,00 Euro
geprüft 1,5 aus 2.000,00 Euro
0,5 Nr. 3500 (Beschwerdegebühr) 1.000,00 Euro
Sieht sie so besser aus?
Vielen Dank im Voraus
0,8 Nr. 3101 (Differenzgebühr) 1.000,00 Euro
geprüft 0,8 aus 2.000,00 Euro
0,3 Nr. 3310 (Terminsgebühr) 2.000,00 Euro
1,0 Nr. 1000 (Vergleichsgebühr) 1.000,00 Euro
1,5 Nr. 1003 (Vergleichsgebühr) 1.000,00 Euro
geprüft 1,5 aus 2.000,00 Euro
0,5 Nr. 3500 (Beschwerdegebühr) 1.000,00 Euro
Sieht sie so besser aus?
Vielen Dank im Voraus
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Vielen Dank für Deine Einwände