Scheidung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Sha

#1

27.07.2018, 10:04

Hi, Scheidungssache ..

Entsteht eine Einigungsgebühr, wenn beide Betroffenen sich in der mndl. Verhandlung damit einverstanden erklärt haben, keinen VA durchzuführen, aufgrund der kurzen Dauer ihrer Ehe?

Vielen Dank schon mal :wink1
Bina87
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#2

27.07.2018, 10:48

ich meine nicht, aber ganz sicher bin ich mir bei der hitze gerade selbst nicht mehr. Wenn ich es richtig verstehe, ist die ehe kürzer als drei Jahre gewesen, also haben beide anscheinend darauf verzichtet den Antrag zu stellen, was in meinen Augen keine Einigung darstellt.
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Sha

#3

27.07.2018, 11:15

Bina87 hat geschrieben:ich meine nicht, aber ganz sicher bin ich mir bei der hitze gerade selbst nicht mehr. Wenn ich es richtig verstehe, ist die ehe kürzer als drei Jahre gewesen, also haben beide anscheinend darauf verzichtet den Antrag zu stellen, was in meinen Augen keine Einigung darstellt.

Ja, ich habe sie nicht geltend gemacht, weil unter Nr. 1000 VV RVG ausdrücklichsteht, dass diese Gebühr nicht in Ehe- und Partnerschaftssachen geltend gemacht wird.. Deswegen hab ich es jetzt einfach mal gelassen :lol: :mrgreen:

:thx :thx
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#4

27.07.2018, 13:34

EG ist entstanden.
Bina87
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#5

30.07.2018, 08:54

wofür?
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#6

30.07.2018, 09:04

Der Versorgungsausgleich ist immer Teil des Scheidungsverfahrens. Wenn sich Parteien darauf einigen, dass dieser nicht durchgeführt wird, dann entsteht eine EG. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die das schon vor Einleitung des Scheidungsverfahrens vereinbart haben.
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#7

30.07.2018, 09:09

das stimmt so nicht, wenn die Ehe unter drei Jahre dauert wird der Versorgungsausgleich nur bei Antrag einer der Parteien Teil des Scheidungsverfahrens
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#8

30.07.2018, 09:11

Danke für den Hinweis. Nur müsste die Themenstarterin dann dies zunächst einmal erklären. Bisher hat sie nirgendwo ausgeführt, dass die Ehe unter 3 Jahre gedauert hat, sondern nur "kurz" war. 5 Jahre ist auch eine kurze Ehe.
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#9

30.07.2018, 10:36

Das VA-Verfahren ist immer automatisch mit der Scheidung anhängig. Es gilt nur bei Ehen unter 3 Jahren die Umkehrung des Regel-Ausnahme-Prinzips. Drüber: VA wird durchgeführt, soweit keine anderweitige Regelung der Parteien getroffen ist. Drunter: VA wird nur auf Antrag der Parteien durchgeführt. Auch die Nicht-Stellung des Antrags ist ein wechselseitiger Verzicht auf die Übertragung der Gegner-Anwartschaften. Die Rechtsprechung dazu mag uneinheitlich sein, meine Meinung dazu ist: EG entstanden.
Sha

#10

30.07.2018, 12:48

Anahid hat geschrieben:Danke für den Hinweis. Nur müsste die Themenstarterin dann dies zunächst einmal erklären. Bisher hat sie nirgendwo ausgeführt, dass die Ehe unter 3 Jahre gedauert hat, sondern nur "kurz" war. 5 Jahre ist auch eine kurze Ehe.

-sie haben sich nach 2 Ehejahren geschieden..
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