![Winken :wink2](./images/smilies/winke2.gif)
Folgender Sachverhalt:
Er geht um eine Scheidung
Mit Beschluss wurde der Versuch einer gütlichen Einigung nach § 133 Abs. 1 FamFG i. V. m § 278 Abs. 5 ZPO an den Guterichter verwiesen.
In dem Termin wurde eine Scheidungfolgevereinbarung (Protokoll) getroffen mit Nr. 9
Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die Kosten des Scheidungsverfahren sowie diejenigen dieses Vergleichs der Ehemann zu 2/3 und die Ehefrau zu 1/3 trägt.
In dem Beschluss steht nunmehr:
Von den Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller 2/3, die Antragsgegnerin 1/3.
Verfahrenswert wird festgesetzt auf 37.920 €
für den Vergleich auf 69.000 €
Wie rechne ich nun ab (KAA)?
1,3 VG Wert: 37.920 €
1,2 TG Wert: 106.920 €
1,0 VG Wert: 69.000 €
Auslagen
19 %
Oder muss ich sowohl eine 0,8 VG und 1,5 VG für den nichtanhängigen Wert (31.080 €) anrechnen und prüfen?
Oder denke ich total falsch?
![Kopfkratz-Smiley :kopfkratz](./images/smilies/kopfkratz.gif)