Wir vertreten den Beklagten. Klage wegen Markenrechtsverletzung vor dem zuständigen LG.
Verteidigungsabsicht fristgerecht angezeigt.
Klageerwiderung fristgerecht eingereicht.
Nach Stellungnahme durch den Kläger und Umstellung des Klageantrages wurde ein Teil anerkannt unter Verwahrung gegen die Kostenlast und gleichzeitig mitgeteilt, dass von der Beklagtenseite niemand zum zwischenzeitlich anberaumten Termin erscheinen wird (Kostenminderung, weil Gerichtsort zu weit weg; Flucht in die Säumnis).
Es erging Teilanerkenntnis- und Versäumnisurteil. Die Kosten wurden zu 1/3 dem Kläger und zu 2/3 dem Beklagten auferlegt. Ich habe einen Kostenausgleichungsantrag gestellt und die halbe Terminsgebühr mit reingenommen. Das Gericht moniert jetzt den Ansatz der halben Termingebühr, weil von unserer Seite ja niemand zum Termin erschienen sei.
Ich meine, wir bekommen nach Nr. 3105 halbe Terminsgebühr, weil wir Anträge zur Prozess- und Sachleitung gestellt haben. Der Termin wäre nach Umstellung der Klage entbehrlich gewesen, wurde aber nicht mehr aufgehoben.
Den Ansatz der halben Gebühr soll ich jetzt glaubhaft machen.
Könnte mir bitte jemand helfen? Bin zu lange raus aus dem Gebühren- und Kostenrecht (ab 2011 Familienphase
![Winken ;)](./images/smilies/icon_wink.gif)