1,1 oder 1,6 Verfahrensgebühr?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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mathilda89
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#1

17.05.2018, 15:22

Hallo,

ich stehe mal wieder auf dem Schlauch und es ist mir auch ein wenig peinlich! Aber ich habe mich jetzt ein wenig verunsichern lassen.

Wir vertreten den Berufungskläger und haben Berufung eingelegt. Berufung wurde noch nicht begründet, wir haben uns die Frist einmal verlängern lassen. Jetzt nehmen wir die Berufung zurück. Gegenseite hat Bestellung bereits angezeigt. Was dürfen die Anwälte jetzt abrechnen?

Eine 1,6 Verfahrensgebühr oder nur eine 1,1 Verfahrensgebühr?

Lieben Dank!
Sonnenblume1804
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#2

17.05.2018, 15:38

Hallo,

beim Berufungskläger fällt eine 1,6 VFG an sobald die Berfung Eurer Büro verlassen hat unabhängig davon, ob Ihr diese begründet habt oder nicht.

LG:-)
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Crydea
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#3

17.05.2018, 15:40

Und bei dem Vertreter des Berufungsbeklagten eine 1,1 VG, wenn er sich bestellt hat, jedoch die Berufung zurückgenommen wird, bevor diese begründet wurde (1,1 VG "nur", da ja dann noch keine Begründung vorlag, mit welcher der RA sich hätte inhaltlich auseinandersetzen müssen)

LG
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