Aufforderungsschreiben nur Verzugszinsen

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Weeny
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#1

03.05.2018, 22:28

Hallo Ihr Lieben,

mir ist ein kleines Schlamassel passiert, ich habe seit kurzem eine neue Stelle, in der ich meiner Meinung nach noch in der Eingewöhnungsphase bin. Ich habe nun vor genau einer Woche eine neue Forderungsangelegenheit reinbekommen, die durch den ganzen Umschwung iwie untergegangen ist. Jetzt teilt mir der Mandant heute mit, dass der Schuldner gezahlt hat und ich die Verzugszinsen + unsere Kosten noch eintreiben soll. Ich habe erstmal natürlich nicht gesagt, dass in der Sache noch nichts gemacht wurde, aber jetzt stehe ich vor 2 großen Fragen.

1. Sage ich dem Mandanten, dass noch kein Auffoderungsschreiben an den Schuldner raus gegangen ist und

2. wie formuliere ich ein Aufforderungsschreiben nur wegen Verzugszinsen?

Ich muss dazu auch sagen, dass ich erstmal noch ein bisschen überfordert bin, noch gar nicht richtig angekommen war ich schon längere Zeit alleine und das für 4 Anwälte. Hier wird auch viel von mir verlangt, nicht, dass das nicht zu schaffen wäre, aber das braucht natürlich Zeit. Sry, dass ich hier jetzt auch noch anfange mich auszuheulen.

Deswegen jetzt zu meiner Formulierung:

Sehr geehrter...

ordnungsgemäße Bevollmächtigung...

Unter dem Datum rechnete unser Mandant seine Leistungen Ihnen gegenüber in Höhe von € ab.

Trotz Mahnung unseres Mandanten vom ... sind Sie Ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen. Mit Zahlung vom haben Sie € auf die Rechnung geleistet. Durch Ihren Zahlungsverzug haben Sie lt. § 288 BGB Verzugszinsen auf die Hauptforderung in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu leisten und damit i.H.v. €. Ebenso müssen Sie für unsere Inanspruchnahme aufkommen.

Berechnung

Fristsetzung zur Zahlung..


Bin auf Eure Antworten gespannt und werde Euch in naher Zukunft sicher nicht zu wenig um Hilfe anbetteln :)
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Soenny
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#2

04.05.2018, 06:12

Wie willst du denn eure Gebühren rechtfertigen?
❤️ Ich helfe Straßenkatzen, bitte helft mit: Homepage der Straßenkatzen Bonn/Rhein-Sieg e.V. ❤️

Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)


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An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen! :motz
Weeny
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#3

04.05.2018, 06:36

Ich würde unsere Gebühren nur aus der Höhe der Verzugszinsen berechnen.
Sonnenkind
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#4

04.05.2018, 06:56

Weeny hat geschrieben:Ich würde unsere Gebühren nur aus der Höhe der Verzugszinsen berechnen.
Nächste Frage: Wie hoch sind denn überhaupt die Verzugszinsen?
Bild Liebe Grüße Sonnenkind Bild
Gestern: schon vorbei.
Morgen: kommt erst noch.
Heute: der einzige Tag,
den du in der Hand hast.
Heute musst du leben.
Heute sollst du glücklich sein.
(aus dem Buch meines Cousin K. Hartung)
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#5

04.05.2018, 06:58

Knapp 40 Eur
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AliceImWunderland
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#6

04.05.2018, 08:24

Der Gegenstandswert für die Kostenrechnung wären dann die Verzugszinsen. Allerdings bezweifele ich, dass die Gegenseite zum Ersatz der Anwaltskosten verpflichtet ist. Ihr schreibt ja die Gegenseite explizit wegen den Verzugszinsen an. Und mit der Zahlung der Verzugszinsen befand sich die Gegenseite bisher nicht in Verzug, da noch keine diesbezügliche Aufforderung zur Zahlung der Zinsen vorlag. Es sei denn, der Mandant hätte schon vorher in seiner Mahnung zur Zahlung der Verzugszinsen aufgefordert. Das ist erfahrungsgemäß selten der Fall.

Ich denke, man kann sich darüber streiten. Man kann natürlich auch so argumentieren, dass zum Zeitpunkt eurer Beauftragung die Gegenseite sich mit der Zahlung der Forderung in Verzug befand und deshalb auch alle daraus resultierenden Kosten (auch die Aufforderung zur Zahlung der Verzugszinsen) zu tragen hat.

Du kannst die Gegenseite natürlich anschreiben und zur Zahlung der Zinsen und eurer Kosten auffordern. Aber wenn die Gegenseite eure Kosten nicht bezahlt, würde ich es - glaube ich - nicht darauf ankommen lassen..... Ich würde dann diese Akte dann unter "Lehrgeld" ablegen....
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
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Adora Belle
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#7

04.05.2018, 09:23

Kann man nicht nach Gesetz verrechnen?
Coco Lores
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#8

04.05.2018, 13:11

Adora Belle hat geschrieben:Kann man nicht nach Gesetz verrechnen?
Die Zahlung ging an den Mandanten, ich glaube das wird schwierig.

Außerdem wurde der Anwalt ja noch gar nicht wirklich tätig. Für was sollen denn dann Gebühren entstanden sein?

Ich würde dem Mandanten sagen, dass ihr bisher noch nicht tätig geworden seid (ein Schaden ist ihm dadurch ja nicht entstanden) und daher auch keine Gebühren angefallen sind. Da auch hinsichtlich der Verzugszinsen im Zweifel noch kein Verzug eingetreten ist, würde ich ihm raten, diese zunächst noch einmal selbst anzumahnen um den Verzug in jedem Fall herbeizuführen. Wenn dann nicht gezahlt wird, wären eure Gebühren dann als Schadensersatz erstattungsfähig.
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
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