Hallo Ihr Lieben,
ich bin gerade mal wieder ziemlich ratlos. Also wir vertreten die Klägerin. Wir haben uns vergleichsweise geeinigt, Kostenquotelung 94/6. So die Beklagte hat Kostenausgleich nach § 106 ZPO beantragt. Da unsere Mandantin jedoch eine Selbstbeteiligung bezahlt, haben wir dem Gericht gegenüber mitgeteilt, dass wir uns nicht am Kostenausgleich beteiligen wollen und eine separate Kostenfestsetzung beantragen. Dabei haben wir unsere Kosten bekannt gegeben. Jetzt hat das Gericht diesen Zusatz übersehen und den Kostenausgleich durchgeführt. Ich habe daraufhin mit der Rechtspflegerin telefoniert, die meinte es würde reichen, dass ich ein Schreiben rein schicke und darauf hinweise, dass getrennte Festsetzung beantragt wurde und um Neuerlass bitte. Gesagt, getan.. Jetzt kommt aber ein Schreiben vom Gericht, ob unser Schreiben als sofortige Beschwerde zu sehen ist und wenn ja, aus welcher Begründung. Ich stehe grad ein wenig wie der Ochs vorm Berg. Ich finde irgendwie nichts passendes worauf ich die sofortige Beschwerde stützen könne, davon abgesehen, ob es wirklich als sofortige Beschwerde zu werten ist.
Habt Ihr da vielleicht eine Idee wie ich argumentieren könnte? Denn es reicht doch sicherlich nicht aus zu sagen, dass durch die Kostenquote die Mandantin ihre Selbstbeteiligung wieder bekommen würde.
Vielen Dank schonmal
getrennte Festsetzung beantragt, Ausgleich durchgeführt
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Ich würde es mit einem Berichtigungsantrag analog 319 ZPO probieren. Ihr habt die getrennte Festsetzung beantragt und Gericht hat Kostenausgleich vorgenommen.
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