ich habe da ein kleines Problem mit einer Kostenquotelung die wie folgt aussieht:
Die Klägerin trägt die Kosten der Beklagten zu 1). Die Beklagten zu 2) und 3) tragen jeweils ihre Kosten selbst.
Nun habe ich die Kostenfestsetzung für die Beklagte zu 1) beantragt. Nach Anfrage des Gerichts habe ich mitgeteilt, das generell die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherung im Innenverhältnis für sämtliche Kosten der Beklagten haftet. Nun ist das Gericht der Ansicht, dass die Beklagte zu 2) deshalb auch die Kosten der Beklagten zu 1) zutragen hat, obwohl für diese eigentlich gemäß Urteil die Klägerin aufzukommen hat.
Meiner Meinung nach ist das nicht richtig. Zwar haftet die Versicherung für eventuell aufkommende Kosten, aber wenn jedoch tenoriert wurde, dass die Klägerin für diese Kosten aufkommen muss, sollte so nicht auch festgesetzt werden?
Vielleicht kann mir jemand einen Tipp geben.
![Patsch :patsch](./images/smilies/patsch.gif)
LG