Huhu,
Mdtin hat VB bekommen und schon Post vom GVZ.. Kam damit zu uns.
Wir haben dann Gegenseite angeschrieben mit dem Ergebnis, dass Forderung und VB unberechtigt sind.
Ich sage ich kann hier eine normale 1,3 GG abrechnen. Meine Kollegin hat eine 0,5 VG nach Nr. 3328 abgerechnet....
Was ist nun richtig?
LG Tine
Abrechnungshilfe
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Titel wurde der Mandantschaft nie zugestellt, weil der auf ne andere Adresse ging. Es ging hier quasi um die Klarstellung, dass unsere Mdtin nicht die richtige ist, die auf dem Titel steht.
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Hallo,
der Sachverhalt ändert aber trotdem nichts daran, dass hier eine GSG nicht angefallen ist, weil, wie Anahid schon gesagt hat, hier ein Titel vorliegt aus welchem vollstreckt werden kann bzw. wohl auch schon ist.
LG
der Sachverhalt ändert aber trotdem nichts daran, dass hier eine GSG nicht angefallen ist, weil, wie Anahid schon gesagt hat, hier ein Titel vorliegt aus welchem vollstreckt werden kann bzw. wohl auch schon ist.
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Ich hätte hier auch eine GG abgerechnet. Die 3328 ist ja vollkommen falsch, weil die nur entsteht, wenn ein Termin stattfindet. Und auch ansonsten scheint mir keine VG aus der Vollstreckung zu passen. Subjektiv befindet sich die Mandantin nicht in der Vollstreckung, sondern in der außergerichtlichen Forderungsabwehr. Ich meine, dazu gibt es sogar Beispiele im Gerold. Und ich erinnere mich auch, dass ich mal so abgerechnet habe. 0,3 VG 3309, nachfolgende 1,3 GG und volle Anrechnung der VG.
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Ihr denke, ihr liegt beide falsch (also Deine Kollegin und Du). Geb. nach Nr. 3328 VV RVG gibt es doch nur für Verfahren über die vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung etc. Ein Verfahren als solches hat es nach Deiner Schilderung nicht gegeben. Ich hätte eine 0,5 VG nach Nr. 3307 RVG abgerechnet, die es für die komplette Vertretung des Antragsgegners im Mahnverfahren gibt.
Im Sinne eures Mandanten wäre es gewesen, Einspruch gegen den VB einzulegen, um die Kosten des Verfahrens auf Antragstellerseite zu verlagern, wenn der VB unrechtmäßig gegen eure Mandantin ergangen ist, wie Du schreibst. Im anschließenden Verfahren hättet ihr nicht nur mehr verdient, sondern hättet KfA machen können, damit eure Mdt´in keinen Schaden hat. (Jedenfalls ging das vor 9 Jahren noch...)
Im Sinne eures Mandanten wäre es gewesen, Einspruch gegen den VB einzulegen, um die Kosten des Verfahrens auf Antragstellerseite zu verlagern, wenn der VB unrechtmäßig gegen eure Mandantin ergangen ist, wie Du schreibst. Im anschließenden Verfahren hättet ihr nicht nur mehr verdient, sondern hättet KfA machen können, damit eure Mdt´in keinen Schaden hat. (Jedenfalls ging das vor 9 Jahren noch...)
Der Dienstweg ist der Weg vom Holzweg in die Sackgasse.
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Ich schließe mich Adora Belle an. Wir hatten auch so eine Angelegenheit wo der Mandant zu uns kam mit Post vom GVZ. Ihm ging auch der Vollstreckungsbescheid nicht zu, weil er nicht der Schuldner war, sondern jemand, der fast genauso hieß. Da habe ich auch eine 1,3 GG abgerechnet.
Der frühe Vogel fängt vielleicht den Wurm, aber die zweite Maus bekommt den Käse. (Denkt nochmal drüber nach.) ![Winken ;-)](./images/smilies/icon_wink.gif)
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Womit vollständiger Sachverhalt wieder mal Gold wert ist. In dem Fall hat der BGH entschieden, wie Adora Belle richtig ausführt, dass in solchen Fällen eine GG nach Nr. 2300 VV RVG abgerechnet werden kann (auch nachzulesen im Geroldt/Schmidt, RVG, 21. Auflage VV 3309 Rn. 16).tine001 hat geschrieben:Titel wurde der Mandantschaft nie zugestellt, weil der auf ne andere Adresse ging. Es ging hier quasi um die Klarstellung, dass unsere Mdtin nicht die richtige ist, die auf dem Titel steht.
Zuletzt geändert von Anahid am 28.03.2018, 08:52, insgesamt 1-mal geändert.
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