Abrechnung Prüfung Arbeitsvertrag

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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laura_blln22
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#1

13.03.2018, 09:30

Ich habe eine kleine Frage. Wir haben in einer Sache bzgl. eines Arbeitsvertrages beraten und diesen geprüft, die Mandantin hatte dafür mehrere Unterlagen hereingereicht. Es stand zur Debatte, dass die Mandantin das Stipendium zurückzahlen müsse, falls der Arbeitsvertrag nicht zustande kommt.In diesem Fall wollte unsere Mandantin, dass wir eine Forderungsabwehr schreiben und die Forderung zurückweisen. Schlussendlich hat mein Rechtsanwalt an dem Vertrag nichts geändert und für richtig befunden und die Mandantin hat diesen auch beim Arbeitgeber unterzeichnet. Mein Anwalt hat der Mandantin zwei E-Mails geschrieben, einmal um die Vergütungsvereinbarung mit ihr zu besprechen und einmal um ihr zu sagen das der Vetrag so in Ordnung sei. Vorerst hatten wir eine Vergütungsvereinbarung unterzeichnen lassen, später aber auch Deckungsschutz für die erste Instanz, also falls es zur Forderungsabwehr kommt, erhalten (diese hatten wir sicherhaltshalber früh angefragt). Meine Frage jetzt, wonach rechne ich ab, Geschäftsgebühr oder Beratung? Hatte einen solchen Fall leider nocht nicht, da ich vorher nie Arbeitsrecht bzw. Vertragsprüfung behandelt habe. Lieben Dank im Voraus! :wink1
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Anahid
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#2

13.03.2018, 09:34

Meiner Meinung nach ist das eine reine Beratungstätigkeit.
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laura_blln22
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#3

13.03.2018, 09:37

Das hätte ich nämlich auch gesagt. Habe das mit meinem Anwalt besprochen, er meinte aber, weil er der Mandantin die Emails geschrieben hat, dass es schon eine GG wäre. Da sagte ich, dass dem meiner Meinung nach nicht so wäre, jetzt will er nach der Vergütungsvereinbarung abrechnen, da ihm das zu wenig Vergütung ist. Geht das denn, wenn wir Deckungsschutz von der RSV haben?
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Anahid
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#4

13.03.2018, 09:48

Die Frage ist doch, was Ihr für eine Vergütungsvereinbarung habt. So eine Vereinbarung hat ja konkrete Voraussetzungen zu erfüllen. Grundsätzlich ist es möglich, mit der Mandantin nach der Vergütungsvereinbarung abzurechnen, mit der RSV die Beratungsgebühr und der Mandantin dann diese Beratungsgebühr zu erstatten. Aber dass die Gebühren der Vereinbarung höher sind als das, was das Gesetz vorsieht, sollte der Mandantin schon mitgeteilt worden sein und muss sogar so in der Vereinbarung stehen.
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laura_blln22
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#5

13.03.2018, 09:58

"Für die Prüfung in Sachen ??? wegen Vertragsunterlagen vereinbaren die Parteien für die Beratung/Vertetung eine Vergütung i.H.v. 250,00 €." Das steht mitunter in der Vereinbarung.
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Adora Belle
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#6

13.03.2018, 10:14

Steht das mitunter in Vereinbarungen, oder steht das in Eurer Vereinbarung?

M.E. ist die Vergütungsvereinbarung bindend, auf die Deckungszusage der RSV kommt es auch gar nicht an, weil Ihr ja nicht weiter tätig werden müsst. Hab auch nicht verstanden, was dem RA nun hier zu wenig ist, die Vereinbarung oder Abrechnung nach RVG.
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laura_blln22
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#7

14.03.2018, 13:02

Dem Anwalt wäre die Beratungsgebühr nach § 34 RVG zu wenig gewesen. Habe jetzt nach der Vereinbarung abgerechnet.
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Adora Belle
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#8

14.03.2018, 13:36

Das dürfte aufs selbe rauskommen? :kopfkratz
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