Hallo zusammen,
ich stehe gerade auf dem Schlauch: Klageverfahren in welchem nun im Termin ein Vergleichsvorschlag vom Gericht unterbreitet wurde.
Zahlung von 3.000,00 €
Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte (wir)
Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
Mein Chef will nun wissen, was unser Mandant jetzt bei Abschluss des Vergleichs für Kosten an die Gegenseite Zahlen muss.
SW: 3.000,00
1,3 VG
1,2 TG
Post
MWst
1,0 GK
Die Geschäftsgebühr macht die Gegenseite doch in ihrem zu beantragenden KfB nicht geltend oder?
Anrechnung Geschäftsgebühr
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Wie hoch war denn die Klageforderung?
Liebe Grüße Sonnenkind
Gestern: schon vorbei.
Morgen: kommt erst noch.
Heute: der einzige Tag,
den du in der Hand hast.
Heute musst du leben.
Heute sollst du glücklich sein.
(aus dem Buch meines Cousin K. Hartung)
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- Adora Belle
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Dann stimmt Deine Berechnung. Bei Euch sind allerdings Mehrvergleichsgebühren angefallen, die der Mandant tragen muss.
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Hallo an alle,
ich hätte bezüglich der Anrechnung der GG im KFA auch eine kleine Frage ...
Wir waren außergerichtlich tätig und sind dann ins gerichtliche Verfahren gegangen.
Im Termin wurde das Verwaltungsverfahren dann mit Beschluss eingestellt und der Gegenseite die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Allerdings wurde versäumt, die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren gemäß § 162 VwGO zu beantragen.
Meine Frage lautet jetzt, muss ich die GG trotzdem hälftig im KFA anrechnen? Wenn ja, muss ich dann eine 0,65 oder 1,3 GG gegenüber der RS abrechnen?
Wäre die Zuziehung für notwendig erachtet worden, hätte meine Abrechnung bei der Gegenseite wie folgt ausgesehen:
1,3 GG
1,3 VG
abzgl. 0,65 GG
1,2 TG
Aber da diese nicht für notwendig erachtet wurde, würde ich die Abrechnung so machen:
KFA: 1,3 VG abzgl. 0,65 GG + 1,2 TG und dann eine 1,3 GG an die RS
Schon mal vielen Dank im Voraus
Liebe Grüße
Stephie
ich hätte bezüglich der Anrechnung der GG im KFA auch eine kleine Frage ...
Wir waren außergerichtlich tätig und sind dann ins gerichtliche Verfahren gegangen.
Im Termin wurde das Verwaltungsverfahren dann mit Beschluss eingestellt und der Gegenseite die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Allerdings wurde versäumt, die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren gemäß § 162 VwGO zu beantragen.
Meine Frage lautet jetzt, muss ich die GG trotzdem hälftig im KFA anrechnen? Wenn ja, muss ich dann eine 0,65 oder 1,3 GG gegenüber der RS abrechnen?
Wäre die Zuziehung für notwendig erachtet worden, hätte meine Abrechnung bei der Gegenseite wie folgt ausgesehen:
1,3 GG
1,3 VG
abzgl. 0,65 GG
1,2 TG
Aber da diese nicht für notwendig erachtet wurde, würde ich die Abrechnung so machen:
KFA: 1,3 VG abzgl. 0,65 GG + 1,2 TG und dann eine 1,3 GG an die RS
Schon mal vielen Dank im Voraus
Liebe Grüße
Stephie
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Du kannst die Feststellung der Notwendigkeit noch im KFA beantragen.
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Danke Adora Belle
Dann mach ich den KFA so ...
1,3 GG + 1,3 VG abzgl. 0,65 GG + 1,2 TG
und beantrage gleichzeitig gemäß § 162 VwGO, dass die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig erklärt wird.
Dann mach ich den KFA so ...
1,3 GG + 1,3 VG abzgl. 0,65 GG + 1,2 TG
und beantrage gleichzeitig gemäß § 162 VwGO, dass die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig erklärt wird.