Guten Morgen zusammen,
ich hatte gerade eine Diskussion mit einer Kollegin bzgl. der Abrechnung einer Sache:
A hat MB beantragt, B hat Widerspruch eingelegt. Daraufhin wendet sich A an uns. Wir beantragen beim Mahngericht die Verweisung und zahlen die GK ein. Das streitige Verfahren wird durch Urteil beendet.
Meine Frage:
Kann in der Gesamtabrechnung die 3305 + 7002 für das Mahnverfahren angesetzt werden (Ich weiß, dass sie ohnehin angerechnet wird, aber vorrangig geht es mir ums Prinzip und zweitrangig bleibt zumindest die 7002 stehen ) oder fällt die lediglich für den Verweisungsantrag nicht an?
Ich bin ja der Meinung, dass sie nicht anfällt, da in meinen Augen der Antrag ja nichts anderes ist, als eine Klageschrift an das streitige Gericht. Ich lasse mich aber wie immer gerne eines Besseren belehren.
Verweisungsantrag an Mahngericht
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Das seh ich anders: 7002 ist eine Gebühr für Anwälte. Wenn A. kein Anwalt ist sondern Gläubiger und als solcher den MB Antrag gestellt hat, kann die Gebühr nicht angesetzt werden; oder ich versteh den Sachverhalt falsch
Nachtrag: Da war ich mal wieder zu schnell mit lesen; Du sagtest ja, dass Du denkst, dass sie nicht anfällt - also dem stimme ich zu
Nachtrag: Da war ich mal wieder zu schnell mit lesen; Du sagtest ja, dass Du denkst, dass sie nicht anfällt - also dem stimme ich zu