Ja, kann man. Steht ja nirgendwo, dass Fahrtkosten nur im Gerichtsverfahren anfallen können.Hopeful482 hat geschrieben:Kann man die Fahrtkosten zu dem Termin mit dem Gegenanwalt auch in Ansatz bringen?
Arbeitsrecht - Einigung bevor Klage eingereicht wurde
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Das sehe ich anders. Sofern nach Klageauftrag nochmals mit der Gegenseite gesprochen wurde, ist m.E. eine TG entstanden. Das ist für mich aus dem Sachverhalt nicht so deutlich zu entnehmen. Das Gespräch ist gescheitert, Klageauftrag wurde erteilt und dann wurde sich doch geeinigt. Wie ist die Einigung zu Stande gekommen? Haben die Anwälte nochmal gesprochen?Anahid hat geschrieben:Eine Terminsgebühr kann nicht anfallen, wenn man nicht im Gerichtsverfahren einen Termin vorgenommen hat. Da ja auch der Termin eindeutig stattgefunden hat, bevor Ihr die Klage gefertigt habt, kommt auch keine TG für Gespräche mit der Gegenseite zur Erledigung des Rechtsstreits in Betracht.
Ggf. gab es ja auch sofort einen Klageauftrag, dann wäre gar keine 2300 abzurechnen. Welchen Auftrag hatte Dein Chef konkret?
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Auch wenn es schon ein paar Tage her ist muss ich dennoch sagen, dass es nicht darauf ankommt, ob ein gerichtlicher Termin wahrgenommen wurde oder nicht, um eine Terminsgebühr zu erhalten.
Laut Vorbem. 3 (3) entsteht die Terminsgebühr sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen als auch von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist.
Laut Vorbem. 3 (3) entsteht die Terminsgebühr sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen als auch von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist.
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Man muss sich aber selbst, jedenfalls subjektiv, schon im Bereich des Teil 3 befinden. Solange nur Geschäftsgebühren anfallen, kann daneben keine TG ausgelöst werden. Das "außergerichtlich" in der Vorbemerkung bedeutet nicht vorgerichtlich, sondern "ohne das Gericht".
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Ja das stimmt allerdings! Ich hab mir den Sachverhalt noch einmal genauer angeschaut...ich hatte nur den Entwurf der Klageschrift gesehen und war direkt im Teil 3 angekommen. Es kommt wie immer auf den Auftrag an.Adora Belle hat geschrieben:Man muss sich aber selbst, jedenfalls subjektiv, schon im Bereich des Teil 3 befinden. Solange nur Geschäftsgebühren anfallen, kann daneben keine TG ausgelöst werden. Das "außergerichtlich" in der Vorbemerkung bedeutet nicht vorgerichtlich, sondern "ohne das Gericht".
Warum hier letztendlich nach der Einigung noch eine Klageschrift gefertigt wurde ist mir nicht so klar?! Danach war nochmal die Rede von einer Einigung...
Wenn die Klageschrift gefertigt wurde und danach erst eine Besprechung zur Einigung erfolgte könnte die Terminsgebühr anfallen, andersherum wohl eher nicht.
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