Hallo zusammen,
ich bin mir nicht sicher welche Gebühren ich abrechnen darf. Es geht um eine Versetzung. Der Streitwert berechnet sich nach einem Bruttomonatsgehalt, oder?
Es hat ein Termin mit der Gegenseite wo über die Einigung gesprochen wurde. Danach wurde eine Klage gefertigt aber nicht eingereicht, da man sich vorher geeinigt hat.
Fallen die folgenden Gebühren an?
1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 für die außergerichtliche Tätigkeit
0,8 Verfahrensgebühr Nr. 3101 Nr. 1 für die Fertigung der Klage
- 0,65 Anrechnung
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 Gespräch wurde mit der Gegenseite geführt
1,5 Einigungsgebühr Nr. 1000, da Klage noch nicht anhängig war.
+ 2 x Postpauschale oder nur 1 x?
Vielen lieben Dank!
Arbeitsrecht - Einigung bevor Klage eingereicht wurde
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Eine Terminsgebühr kann nicht anfallen, wenn man nicht im Gerichtsverfahren einen Termin vorgenommen hat. Da ja auch der Termin eindeutig stattgefunden hat, bevor Ihr die Klage gefertigt habt, kommt auch keine TG für Gespräche mit der Gegenseite zur Erledigung des Rechtsstreits in Betracht. Ansonsten kann ich in Deiner Berechnung keinen Fehler entdecken. Den Streitwert würde ich ebenfalls mit einem Bruttogehalt ansetzen.
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Anahid hat geschrieben:Eine Terminsgebühr kann nicht anfallen, wenn man nicht im Gerichtsverfahren einen Termin vorgenommen hat. Da ja auch der Termin eindeutig stattgefunden hat, bevor Ihr die Klage gefertigt habt, kommt auch keine TG für Gespräche mit der Gegenseite zur Erledigung des Rechtsstreits in Betracht. Ansonsten kann ich in Deiner Berechnung keinen Fehler entdecken. Den Streitwert würde ich ebenfalls mit einem Bruttogehalt ansetzen.
PTE gibts 2 mal. Einmal auf die GG und einmal die VG
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Ich brauch doch noch Eure Hilfe. Kann man eine 2,5 Geschäftsgebühr damit begründen, dass wir prüfen mussten welches Recht anwendbar ist, da es sich um Auslandsbezug etc. handelt und es sehr schwierige Verhandlungen waren?
Zuletzt geändert von Hopeful482 am 17.01.2018, 10:23, insgesamt 1-mal geändert.
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Weitere Gebühr gibts nicht. Ob ihr die Angelegenheit als so schwierig rechtfertigen könnt, dass man gleich auf 2,5 hochgeht, müsst ihr selbst einschätzen... Das finde ich aber schon ziemlich viel...Hopeful482 hat geschrieben:Ich brauch doch noch Eure Hilfe. Kann man in diesem Fall noch irgend eine andere Gebühr berechnen. Die Anwältin hat auch Zeugnisse zugeschickt bekommen bzw. war die Sache sehr schwierig. In dem Fall kann man doch die Geschätsgebühr bis 2,5 ausreizen oder?
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Aber dann könnte sie die GG erhöhen weil eine Besprechung mit der GS stattgefunden hat. (Bischof Jungbauer Bräuer Curkovic Mathias Uherm RVG Kommentar, 5. Auflage, Nr. 2300 VV/Teil 2 RdNr. 39 & 47; Enders RVG für Anfänger, RdNr. 565).Anahid hat geschrieben:Eine Terminsgebühr kann nicht anfallen, wenn man nicht im Gerichtsverfahren einen Termin vorgenommen hat. Da ja auch der Termin eindeutig stattgefunden hat, bevor Ihr die Klage gefertigt habt, kommt auch keine TG für Gespräche mit der Gegenseite zur Erledigung des Rechtsstreits in Betracht. Ansonsten kann ich in Deiner Berechnung keinen Fehler entdecken. Den Streitwert würde ich ebenfalls mit einem Bruttogehalt ansetzen.
Wir erhöhen die GG dann immer auf 1,6 bzw. 1,8 je nachdem wie viele Gespräche nötig waren und hatten bislang noch keine Probleme mit der RSV oder so.
Tatjana
etwaige Rechtschreibfehler sind beabsichtigt und gehören zu meinem großartigen Plan die Weltherrschaft an mich zu reißen
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Anahid hat geschrieben:Ja, das könnte sie. Will sie ja ohnehin, wie man weiter oben liest.
Ich dachte das wäre eine neue Sache ....
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Ne keine neuen Sache. Ich bin aber neu in der Kanzlei und musste mich erst einmal durch die Sache lesen.
Kann man die Fahrtkosten zu dem Termin mit dem Gegenanwalt auch in Ansatz bringen?
Ganz ganz lieben Dank für Eure Hilfe.
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