Sozialagerichtliches Verfahren
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Rahmengebühren aus Teil 3.
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Das heisst es entstehen Verfahrensgebühr 3102 und gegebenenfalls Terminsgebühr 3106 und gegebenenfalls Einigungs/Erledigungsgebühr 1005. Vorausgesetzt, es ist nach Betragsrahmen abzurechnen. Wie wäre es denn, wenn Du erstmal ein paar Informationen lieferst? Bisher kann man mit Deiner Frage nicht viel anfangen.
Es erging Bescheid über die Festsetzung der Winterbeschäftigungsumlage gegen den Mandanten, Widerspruch erhoben, Sozialgericht mit einbezogen, Rechtsstreit dann für erledigt erklärt, Beide Seiten haben Kostenaufhebung zugestimmt.
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Das heisst der Mandant ist kein Sozialversicherter, sondern Arbeitgeber? Dann entstehen keine Rahmengebühren, sondern ganz normale Wertgebühren, §3 Abs.1 RVG. Also dieselben Gebührenziffern wie im Zivilverfahren.