Kostenfestsetzungsverfahren

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Maya82
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#1

10.01.2018, 12:20

Hallo ich soll einen KfA machen, es ist ein VU ergangen. Was kann ich nun festsetzen lassen?

1,3 Verfahrensgebühr
0,5 Terminsgebühr? War ja kein Termin
Und Kosten aus MB auch?

Lieben Dank
Sonnenblume1804
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#2

10.01.2018, 12:26

Hallo,

in einen KFA gehören alle Kosten, mit Ausnahme der außergerichtlichen. Das bedeutet für Dich, sämtliche in dem Verfahren angefallenen Kosten mit Auslagen (GK-Kosten etc.) sind mitfestzusetzen. Auch die Kosten für ein Mahnverfahren, soweit ein Mahnverfahren in die Wege geleitet wurde.

Versuch mal einen kompletten Abrechnungsvorschlag zu unterbreiten. Auf Basis dieses Vorschlages könnten man dann diskutieren.

LG:-)
Zuletzt geändert von Sonnenblume1804 am 10.01.2018, 12:31, insgesamt 1-mal geändert.
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SiBa
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#3

10.01.2018, 12:30

Terminsgebühr...

wenns kein Termin gab, wars doch das schriftliche Vorverfahren?
Dann guckst du hier:

"Die Gebühr 3104 beträgt: ...0,5

(1) Die Gebühr entsteht auch, wenn

1. das Gericht bei Säumnis lediglich Entscheidungen zur Prozess- oder Sachleitung von Amts wegen trifft oder

2. eine Entscheidung gemäß § 331 Abs. 3 ZPO ergeht.
..."
Kaffee erreicht Stellen, wo Motivation nur schwer hinkommt!
Einen schönen Tag euch allen... :wink1
Maya82
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#4

11.01.2018, 07:41

Hallo also ich würde dann jetzt die 1,3 Verfahrensgebühr nehmen
die 0,5 Terminsgebühr
und die 3305 aus dem MB (mit PET) oder ohne diese
dann noch PET

Fertig?
Maya82
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#5

11.01.2018, 08:22

Unter was trage ich die Mahnbescheidskosten für RA ein im KfA? 3305 oder?
Sonnenblume1804
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#6

11.01.2018, 08:42

Maya82 hat geschrieben:Unter was trage ich die Mahnbescheidskosten für RA ein im KfA? 3305 oder?
Du stellst einen ganz normalen KFA. Hier müsste Dein RA-Programm schon eine Maske haben wo Du einfach nur die angefallenen Gebühren einträgst.

Wenn Ihr ein Mahnverfahren eingeleitet und die Gegenseite Widerspruch erhoben hat, sodass ihr eine Anspruchsbegründung fertigen musstet und das schriftliche Vorverfahren angeordnet wurde und hier dann ein VU erging, da die Gegenseite keine Reaktion gezeigt hat, müsstest Du so abrechnen:

3305 für MB
3100 VV RVG (für streitige Verfahren)
-Anrechnung MB-
3105 VV TMG (für das ergangene VU)
zzgl. verauslagte GK-Kosten

Selbstverständlich erhälst Du für beide POTK.

Es stellt sich nur noch die Frage, ob Ihr gleich ein Mahnverfahren eingeleitet habt oder die Gegenseite evtl. außergerichtlich zur Zahlung aufgefordert habt. Solltet Ihr auch außergerichtlich tätig geworden sein, müsstest Du die hälftige außergerichtliche Gebühr noch anrechnen.

Da Dein Sachverhalt aber nichts hergibt, kann ich Dir keine verbindliche Auskunft geben.

LG
Maya82
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#7

11.01.2018, 08:58

Wir haben außergerichtlich aufgefordert dann direkt MB , Widerspruch Gegner Anspruchsbegründung und dann später noch ein Schreiben, dass die geltend gemachten RA-Kosten nicht mehr geltend gemacht werden???
Sonnenblume1804
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#8

11.01.2018, 09:11

Also dann habt Ihr in Eurer Anspruchsbegründung zu erst die außergerichtlichen Kosten miteingeklagt und später wieder zurück genommen? Warum auch immer.

Dann rechnest Du wie oben beschrieben ab, ohne Anrechnung der Geschäftsgebühr, da Ihr diese ja wohl zurück genommen habt bzw. nicht mehr geltend machen wollt.

LG
Maya82
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#9

11.01.2018, 09:13

Lieben Dank!
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Anahid
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...ist hier unabkömmlich !
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#10

11.01.2018, 09:14

Interessant wäre aber, warum die vorgerichtlichen Kosten plötzlich nicht mehr geltend gemacht werden sollten, obwohl die zunächst mit eingeklagt waren. Wenn der Gegner die gezahlt hat, sind die nämlich trotzdem anzurechnen.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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