Parteiwechsel Analog § 263 ZPO oder Klagerücknahme?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Antworten
Bifi82
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 78
Registriert: 08.03.2013, 09:09
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: ReNoStar

#1

08.01.2018, 11:36

Hallo ich hätte (mal wieder) ein kleines Problem.

Wir haben eine Versicherung (Beklagter zu 2) und seinen vermeintlichen VN (Beklagter zu 1) im Haftpflichtprozess vertreten. Im Laufe des Prozesses kam heraus, dass der VN gar nicht bei unserer Mandantin (Beklagter zu 2) versichert ist. Daher hätten wir uns im Rahmen der Prozessbefugnis auch nicht für den Beklagten zu 1) bestellen können.

Außergerichtlich hat sich unsere Versicherung jedoch für zuständig erklärt, daher wurde die Klage auch gegen sie erhoben :vogel

Nunmehr wurde die Klage mit unserem Einverständnis gegen die Versicherung (Beklagte zu 2) zurückgenommen und analog § 263 ZPO gegen die neue Beklagte zu 2 (tatsächlich zuständige Versicherung) erhoben. Wir sind aus der Sache jetzt komplett raus.
Wir haben jetzt eine Kostenrechnung der Klägerseite bekommen, in der sämtliche Gebühren in voller Höhe in Ansatz gebracht werden. Ist das richtig? Oder liegt hier eher ein Parteiwechsel vor und die Gebühren sind nach Kopfteilen aufzuteilen.
Ansonsten würde der Klägervertreter 2 x die Verfahrensgebühr, ggf. 2 x die Terminsgebühr usw. erhalten.

Hat jemand so einen Fall schon gehabt?
LG
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17645
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#2

08.01.2018, 15:06

Öhm......ich versteh das grad nicht so ganz. Und aus welchem Grund ist die Klägerseite (Euer Gegner) der Auffassung, dass hier irgendwelche Kosten von der von Euch vertretenen Versicherung zu erstatten wären?
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Bifi82
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 78
Registriert: 08.03.2013, 09:09
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: ReNoStar

#3

08.01.2018, 15:54

Anahid hat geschrieben:Öhm......ich versteh das grad nicht so ganz. Und aus welchem Grund ist die Klägerseite (Euer Gegner) der Auffassung, dass hier irgendwelche Kosten von der von Euch vertretenen Versicherung zu erstatten wären?

Weil, wir die Kosten der mit der Klagerücknahme einhergehenden Kosten zu tragen haben.
Aber ich habe auch in der Kommentierung inzwischen was gefunden. Gem. § 15 handelt es sich bei einem Parteiwechsel (was es ja vorliegend sein dürfte) nicht um eine neue Angelegenheit.
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17645
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#4

08.01.2018, 15:58

Ach sooo....da saß wieder ein Spezi auf der Gegenseite. :patsch

Das sollte aber auch der Gegenseite klar sein, dass durch den Parteiwechsel keine Kosten dort entstanden sind, sondern der Kostenausspruch lediglich heißt, dass aufgrund der Klagerücknahme Eure Mandantin jetzt nicht auf die Idee kommen soll, einen Kostenantrag zu stellen. ;)

Also in kurz: Ich stimme Dir zu. Kein Kostenerstattungsanspruch der Gegenseite.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Bifi82
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 78
Registriert: 08.03.2013, 09:09
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: ReNoStar

#5

09.01.2018, 15:50

Anahid hat geschrieben:Ach sooo....da saß wieder ein Spezi auf der Gegenseite. :patsch

Das sollte aber auch der Gegenseite klar sein, dass durch den Parteiwechsel keine Kosten dort entstanden sind, sondern der Kostenausspruch lediglich heißt, dass aufgrund der Klagerücknahme Eure Mandantin jetzt nicht auf die Idee kommen soll, einen Kostenantrag zu stellen. ;)

Also in kurz: Ich stimme Dir zu. Kein Kostenerstattungsanspruch der Gegenseite.

ja, aber man kann es ja mal versuchen :huepf :huepf

Vielen Dank aber :)
Antworten