Gegenstandswert Einigungsgebühr?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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mathilda89
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#1

28.12.2017, 14:49

Hallo,

ich bräuchte Eure Hilfe. In einer Sache hat das Gericht Folgendes geschrieben:

Der Streitwert beträgt für das Verfahren EUR 5.000,00, der überschießende Wert für den Vergleich EUR 300,00.

Wie ist jetzt der Streitwert für die Einigungsgebühr? EUR 5.300,00 oder EUR 300,00?

Vielen lieben Dank!

Mathi
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#2

28.12.2017, 15:00

5.300 EUR, wenn sich über den anhängigen Wert und den überschießenden Wert geeinigt wurde.
Bina87
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#3

28.12.2017, 15:01

Du erhälst eine 1,0 Einigungsgebühr auf 5.000 und eine 1,5 Einigungsgebühr auf 300. Dann nicht die Prüfung gemäß 15 III vergessen
142
mathilda89
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#4

28.12.2017, 15:55

Vielen dank für Eure Antwort!
Darf ich fragen, wieso ich eine 1,5 Einigungsgebühr auf EUR 300,00 berechnen darf?
Bina87
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#5

28.12.2017, 16:46

ein überschießender Vergleichswert wird bei einer einigung über nicht anhängige Ansprüche festgesetzt, sodass es darüber eine 1,5 Einigungsgebühr gibt. Deine ganze Rechnung müsste wie folgt aussehen

1,3 VG nach 3100 auf 5.000
0,8 VG nach 3101 auf 300
prüfen nach 15 III
1,2 TG nach 3104 auf 5.300
1,0 EG nach 1003 auf 5.000
1,5 EG nach 1000 auf 300
prüfen nach 15 III
142
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#6

29.12.2017, 11:35

Wir gehen bei dieser Berechnung davon aus, dass die 300 EUR nicht gerichtlich anhängig sind.
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