Nur Grundgebühr

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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AzubineNRW
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#1

27.12.2017, 14:38

Hallo,

zu uns kam eine Azubine, welche beschuldigt wurde, einen geringen Eurobetrag gestohlen zu haben.
Sie brachte ein Gerichtsschreiben mit, in welchem ihr die Möglichkeit zum Vorbringen von Einwänden gegen die Zulassung der Anklageschrift eingeräumt wurde.
Wie ist das Abzurechnen. Verfahrensgebühr (-) da schon Anklageschrift vorhanden?

Also bisher Grundgebühr, Telekom und USt?

Danke
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Adora Belle
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#2

27.12.2017, 23:41

Das klingt ehrlich gesagt nach einer Schulaufgabe. :cowboy

Die GG kann nach neuem Recht schon mal nicht isoliert anfallen. Zu fragen ist aber zuallererst: Wie lautet Euer Auftrag, welche Tätigkeiten wurden erbracht?
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#3

28.12.2017, 08:24

Wir werden beantragen, dass die Anklage wegen Geringfügigkeit nicht zugelassen wird. Das geschah aber bisher nicht
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#4

28.12.2017, 11:52

Und was sollst Du denn jetzt abrechnen? Einen Vorschuss? Die bisher angefallenen Gebühren? Um einen ordentlich begründeten Vorschlag kommst Du nicht herum.
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#5

29.12.2017, 09:55

Ja, die bisher angefallenen Kosten, um eine Vorschussrechnung zu senden. Wenn nun auf anwaltliche "Anregung" das Verfahren eingestellt wird - was kann man dann sonst noch geltend machen? Verfahrensgebühr ja wohl nicht, da die Anklageschrift schon da ist und ein Termin ja nicht stattfindet.
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#6

29.12.2017, 11:21

Es gibt auch eine Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren. Ein Vorschuss sollte nicht nur die bisher angefallenen, sondern die voraussichtlich insgesamt anfallenden Gebühren abdecken. Ansonsten bleibe ich bei #4.
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#7

30.12.2017, 09:59

Gibt es eine gerichtliche Verfahrensgebühr, wenn das Gericht wegen Geringfügigkeit einstellt?
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