Verweisungsantrag

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Antworten
Benutzeravatar
MarenW
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 66
Registriert: 19.07.2017, 10:36
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro

#1

18.12.2017, 14:01

Hallöchen an alle,

wir haben Klage eingereicht beim Landgericht und auch Kostendeckung von der Rechtschutzversicherung für das Klageverfahren erhalten (haben der RSV unsere Klage im Entwurf zukommen lassen=

Im Verhandlungstermin am LG hat der Richter die Ansicht vertreten, dass unser Streitwert mit 5.001,00 € zu hoch angesetzt ist und wir haben, nach dem der Richter 2.500,00 € festgesetzt hatte noch im Verhandlungstermin Verweisung an das Amtsgericht beantragt, hier war auch ein Verhandlungstermin.

Mein Chef meint jetzt, ich könnte VG und TG für das Landgericht abrechnen und VG und TG für das Amtsgericht, er bezieht sich dabei auf § 20 S. 2 RVG...

Aber ich bin mir da nicht sicher, da die RSV der Meinung ist, dass sie die Kosten nicht tragen können, da wir ein falsches Gericht angerufen haben.

Kann mir jemand weiterhelfen?
Jeder Tag ist ein neuer Anfang !


142
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17688
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#2

18.12.2017, 14:13

Was sollen wir denn dazu sagen? Grundsätzlich hat Dein Chef Recht, dass bei Verweisung an ein niedrigeres Gericht die Kosten neu anfallen. Aber fraglich ist doch, ob hier nicht ein Fehler Eurer Kanzlei vorliegt? Wenn ja, dann ist klar, dass die RSV das nicht zahlen will. Aber das kann von uns nicht beurteilt werden. Hier stellt sich doch die Frage, warum Ihr von einem Streietwert über 5.000,00 € ausgegangen seid, obwohl eigentlich nur ein Streitwert von 2.500,00 € gegeben wäre.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Benutzeravatar
MarenW
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 66
Registriert: 19.07.2017, 10:36
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro

#3

18.12.2017, 14:48

Es ging hier um Beledigung etc., wir haben hier Urteile zitiert, in dem von einem SW von 5.001,00 € ausgegangen worden ist.
Jeder Tag ist ein neuer Anfang !


142
CeNedra
Forenfachkraft
Beiträge: 233
Registriert: 03.03.2017, 18:39
Beruf: RAin
Software: RA-Micro

#4

18.12.2017, 14:56

Hm.
§ 23 RVG sagt dann eigentlich was anderes, nämlich 5.000,00. Welche Urteile gehen denn da von 5.001,00 aus? So rein aus persönlichem Interesse... Ich kenn da immer nur Streitwerte um die 2.000,00

Ihr könnts ja mal mit den Urteilen begründen. Allerdings würd ich es mir dann zweimal überlegen, ob ich das dann vom Mandanten forder, wenn die RSV das nicht zahlen will.
Antworten