Parteiauslagen bei persönlichem Erscheinen der Partei

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Astunz
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#1

18.12.2017, 11:56

Hallo,

wir haben einen KFA von der Gegenseite in einer Klagesache wegen Mietkosten bekommen.

Der gegnerische RA beantragt die Festsetzung seiner Gebühren und führt nach 1. die "normalen" Gebühren und 2. die Fahrtkosten und Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 20 JVEG für das persönliche Erscheinen der Partei und 3. hilfsweise die Kosten für eine Informationsreise zu einem Anwalt am Sitz des Gerichts.

Habt ihr so etwas schon mal gehabt?
Wir können Stellung nehmen. Aber ehrlich gesagt weiß ich gar nicht was ich dazu sagen soll.

Danke für eure Antwort
AstUnz
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#2

18.12.2017, 12:00

Ich nicht. ;)

Ernsthaft: Wo sitzen die Beteiligten? Und was genau ist für wen beantragt? Dein Sachverhalt ist etwas wirr.
Astunz
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#3

18.12.2017, 12:07

Sehe ich ein, dass es ein bisschen Durcheinander ist.

Meine Frage ist, ob der Rechtsanwalt die Parteiauslagen für seine Mandantschaft geltend machen kann. Das haben wir noch nie gemacht.

Verwiesen hat der RA noch auf Zöller Kommentag zu ZPO § 91Rdnr. 13 (Reisekosten der Parteil).
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#4

18.12.2017, 12:17

Ja, es können auch Parteikosten geltend gemacht werden.
Eine Partei ist berechtigt, zu einem Gerichtstermin in eigener Sache zu erscheinen. Soweit hierfür Kosten (Reisekosten, Verdienstausfall) entstehen, dürfen diese im Rahmen der Kostenerstattung geltend gemacht werden. Natürlich nur, wenn die Partei nicht im Gerichtsbezirk "sitzt".
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
Astunz
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#5

18.12.2017, 12:33

Wo steht das denn?
Die Partei "sitzt" sehr wohl im Gerichtsbezirk
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#6

18.12.2017, 12:33

icerose hat geschrieben:Natürlich nur, wenn die Partei nicht im Gerichtsbezirk "sitzt".

Doch, diese Einschränkung gibt es nur im RVG. Nach JVEG sind auch Reisekosten innerhalb des Gerichtsbezirks erstattungsfähig.
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