Klage + Widerklage

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Karina63
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#1

13.12.2017, 14:43

Hallo liebe Mitstreiter,
wir haben einen Streitwertbeschluss mit folgendem Inhalt:
42.681 € bis 05.04.2017
125.929 € ab 05.04.2017
davon entfallen auf die Widerklage 83.248 €
Verhandlungstermin war am 29.11.2017
Die Rechnung würde ich so stellen:
1,3 VG aus 125.929 €
1,2 TG aus 125.929 €
Auslagen + MwSt

Achso es wurde im Termin dann ein Vergleich über 13.000 € geschlossen.
Also dann noch eine 1,0 EG (nach Nr. 1003) aber nur aus 13.000 €

Aber mir erschließt sich nicht, weshalb dann noch mal extra der Streitwert für die Widerklage angegeben wurde? (Wir sind Beklagte und haben die Widerklage gestellt)

Hat jemand eine Erklärung dafür?
Vielen Dank.
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Adora Belle
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#2

13.12.2017, 14:47

Die EG fällt aus dem Wert an, über den sich geeinigt wurde. Wenn damit der gesamte Streit erledigt wurde, dann ist die EG ebenfalls aus 125.000 angefallen. Die Widerklage wurde wohl erwähnt, um die Wertfestsetzung nachvollziehbar zu machen.
Karina63
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#3

13.12.2017, 14:55

Ja, der Rechtsstreit ist mit der Einigung erledigt. Diese ist dann also aus dem vollen Wert.
Herzlichen Dank und liebe Grüße
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Bambi93
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#4

13.12.2017, 15:43

Hallo ihr Lieben.

Ich habe zu dem Thema auch eine Frage:

mein Chef hätte gerne eine genaue Aussage, WANN sich der Streitwert erhöht. Mir ist klar, dass sich der Streitwert erst ab Datum der Widerklage erhöht. So ergehen ja auch die Streitwertfestsetzungen. Einige kfAs machen wir auch ohne. Kann ich ihm da mit dem § 40 GKG kommen? Oder habt ihr noch eine andere Vorschrifti im Ärmel?

Liebe Grüße und vielen Dank im Voraus :wink1
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Anahid
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#5

13.12.2017, 15:58

§ 40 GKG kannst Du ansetzen. Ich gehe aber eher davon aus, dass er von Dir was zu § 45 GKG hören möchte. ;)
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DKB
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#6

13.12.2017, 19:14

Der Streitwert einer Widerklage wird auch für den Gerichtskostenansatz benötigt, da der Widerkläger in Höhe seiner Widerklage gem. § 22 GKG haftet. Da ist es bedeutsam entweder bei der Verrechnung von Kostenvorschüssen oder bei einer Zweitschuldnerhaftung.
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