Kostentragung Ergänzungspflegschaft

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Jennox
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#1

08.11.2017, 14:32

Hallöchen :-)

Wir sind als Ergänzungspfleger bestellt worden und ich soll nun gegenüber der Staatskasse unsere Gebühren abrechnen. Soweit ist mir alles klar. Nur eine Frage ....holt die Staatskasse sich die Kosten vom gesetzl. Vertreter wieder bzw. weiß jemand nach welcher gesetzlicher Grundlage sich die Staatskasse richten würde?
Unser Mandant will wissen, ob Kosten auf ihn zukommen :-(

Danke vorab und LG
DKB
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#2

09.11.2017, 14:05

Normalerweise muss der Ergänzungspfleger seinen Anspruch gegenüber dem Betroffenen geltend machen, sobald er bestellt ist, §§ 1909, 1915, 1836 BGB. Das Gericht erlässt auf Antrag nur einen Feststellungsbeschluss hinsichtlich der Vergütung. Nur bei Mittellosigkeit des Betroffenen würde es eine Vergütung aus der Staatskasse geben, die Forderung würde dann auf die Staatskasse übergehen, § 1836e BGB, mit der Möglichkeit der Wiedereinziehung durch Rückgriffsbeschluss nach Maßgabe von § 1836c BGB.

Wenn es hier um die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts geht, mit dem ein Minderjähriger Vermögen erwirbt, wird spätestens nach Vollzug ein Rückgriff erfolgen, sofern dann das Schonvermögen überschritten wird. Vermehrt er durch das Rechtsgeschäft schon vorhandenes Vermögen, ist ja sowieso keine Mittellosigkeit vorhanden, somit keine Vergütung aus der Staatskasse.

Die Verfahrenskosten könnten auch einem Dritten, insbesondere dem gesetzlichen Vertreter auferlegt werden, dafür ist aber eine Kostenentscheidung des Gerichts erforderlich.
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