Festsetzung der vollen Verfahrensgebühr-Erstattung an Mdt.?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Kikki
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#1

03.11.2017, 10:41

Hallo,

ich hoffe, ihr könnt mir mit eurem Fachwissen weiterhelfen!

Es wurde ein Vergleich geschlossen. Die GG ist vom Gegner nicht zu erstatten, damit ist die Verfahrensgebühr in voller Höhe festzusetzen. Nun hat der Mandant aber bisher 1,3 GG und 1,3 VG abzg. 0,65 Geschäftsgebühr gezahlt. Was ist an den Mandanten nach ZE weiterzuleiten? (Es wird ja die volle VG erstattet, Mdt. zahlte aber nur 0,65 VG.) Steht die Anrechnung dem Rechtsanwalt zu, sodass er 0,65 VG einbehalten kann?

Danke vorab!
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Adora Belle
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#2

03.11.2017, 10:47

Der RA darf insgesamt nicht mehr erhalten, als GG+VG-Minderungsbetrag. Steht in §15a Abs.1 RVG. Das hat er ja wohl vom Mandanten schon erhalten. Wenn der Gegner einen Vergütungsanteil erstatten muss, steht dieser Teil selbstverständlich dem Mandanten zu.
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AliceImWunderland
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#3

03.11.2017, 10:49

Meiner Meinung nach steht die volle Erstattung dem Mandanten zu.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
Kikki
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#4

13.11.2017, 13:00

Danke für die schnellen Antworten!
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