Zahlung nach Widerspruch gegen MB

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Antworten
Memnoch
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 94
Registriert: 24.09.2009, 19:56
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: a-jur
Wohnort: Ruhrgebiet

#1

01.11.2017, 12:38

Hallo!

Bin mir bei folgender Sache ein wenig unsicher:

Gegenseite hat gegen unseren Antrag auf MB Widereinspruch eingelegt. Kostenvorschuss für´s streitige Verfahren haben wir gezahlt und ausnahmsweise bereits die Anspruchsbegründung vorbereitet, als der Gegner überraschenderweise die HF direkt an die Mdt. zahlt.

Ein AU ist nicht ergangen; unter´m Strich haben beide Parteien das Verfahren für erledigt erklärt.

Zunächst dachte ich an eine 1,0 Gebühr gem. 3305 RVG, wobei die 0,8 Verfahrensgebühr ja praktisch unter den Tisch fallen würde.
Das erscheint mir aber irgendwie zu wenig. Und: Lässt sich noch eine 0,5 TG herausholen?

Die außergerichtlichen Gebühren haben wir im MB beziffert, gezahlt wurden sie von der Gegenseite nicht. Anrechnen würde ich sie also nicht. Allerdings beschleicht mich das Gefühl, man hätte die Sache im HInblick hierauf evtl. nicht gleich für erledigt erklären sollen.

Über sachdienliche Hinweise wäre ich sehr froh! 261
Pitt
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3310
Registriert: 12.07.2012, 10:15
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)

#2

01.11.2017, 14:29

Zunächst müsste geprüft werden, ob es eine Kostengrundentscheidung des Gerichts gibt.
"Unterm Strich für erledigt erklärt" bedeutet, dass entsprechende Erklärungen von beiden Seiten an das Gericht geschickt worden sind oder wurde das Verfahren nach Zahlung der Hauptforderung einfach nicht weiterbetrieben? Wurden neben der Hauptforderung auch Verzugszinsen geltend gemacht? Sind diese bezahlt worden? Wenn es bislang keine Kostenentscheidung gibt, dann fehlt Dir hier nicht nur bezüglich der vorgerichtlich entstandenen Kosten (die nicht im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden können) und einer eventuellen Zinsforderung des Gläubigers, sondern auch bezüglich der gerichtlichen Verfahrenskosten ein Vollstreckungstitel.
Aus welchem Grund ist Deiner Meinung nach eine 0,5 Terminsgebühr angefallen? Gab es einen einen gerichtlichen Termin, in dem z. B. mangels Auftritt der Gegenseite "nichtstreitig verhandelt" worden ist? Falls es nach Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens z. B. eine telefonische Unterredung mit der Gegenseite mit dem Ziel einer Verfahrenserledigung gegeben haben sollte, könnte eine Termins- und auch eine Einigungsgebühr angefallen sein. Bislang gib die Sachverhaltsschilderung aber dazu nichts her.
Memnoch
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 94
Registriert: 24.09.2009, 19:56
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: a-jur
Wohnort: Ruhrgebiet

#3

01.11.2017, 15:40

Hab´ die Akte grad nicht neben mir (hier ist Feiertag), aber soweit ich mich erinnere, haben wir das Gericht über die Zahlung informiert, worauf die Gegenseite gefragt wurde, ob man auch dort die Sache für erledigt betrachte. Über die im MB geltend gemachten Zinsen hat niemand mehr ein Wort verloren; ob die gezahlt wurden, ist (mir) nicht überliefert. (es gibt Vorgänge, da werden mir manchmal nur Bröckchen hingeworfen...)

Kosten wurden der Gegenseite auferlegt, das weiß ich. Deshalb ja jetzt der KFA.

Auf die Idee mit der 0,5 Gebühr kam ich irgendwann, weil´s für ein AU auch etwas gegeben hätte.

Wäre wenigstens eine 1,3 VG gerechtfertigt, da die Sache im streitigen Verfahren für erledigt erachtet wurde?
Benutzeravatar
SiBa
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 411
Registriert: 25.10.2017, 14:11
Beruf: ReNoFa + Studentin Wirtschaftsrecht
Software: RA-Micro

#4

01.11.2017, 16:02

Gibt es die 0,5 nicht nur bei AU wenn schr.Vorverf. angeordnet ist? Nr. 3104 (1)1?
:kopfkratz
Soweit wart ihr doch noch nicht, oder lese ich das falsch?
Kaffee erreicht Stellen, wo Motivation nur schwer hinkommt!
Einen schönen Tag euch allen... :wink1
Pitt
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3310
Registriert: 12.07.2012, 10:15
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)

#5

02.11.2017, 08:04

Man müsste hier auf jeden Fall zunächst klären, wie das Verfahren zum Ende gekommen ist. Ich drücke die Daumen, dass ein Anerkenntnisurteil vorliegt, dann wären eine 1,2 Terminsgebühr entstanden und die vorgerichtlich entstandenen Kosten tituliert.
Benutzeravatar
icerose
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 12499
Registriert: 04.06.2007, 16:57
Beruf: ReNoFa (tätig als ReFa)
Software: Advoware
Wohnort: mein Büro in Berlin

#6

02.11.2017, 08:27

SiBa hat geschrieben:Gibt es die 0,5 nicht nur bei AU wenn schr.Vorverf. angeordnet ist? Nr. 3104 (1)1?
Pitt hat es schon geschrieben. Nein, eine 1,2 TG gibt es erst, wenn ein AU tatsächlich ergangen ist (das kann allerdings auch im schriftlichen Vorverfahren passieren). Gleiches gilt für das VU, wofür es dann die 0,5 gäbe. ;)


Zur eigentlichen Frage der TE:
Ja, für die Erledigungserklärung ist die 1,3 VG 3100 angefallen. Angerechnet wird hier dann nur die 3305 fürs Mahnverfahren.
Mehr ist nicht drin.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
Memnoch
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 94
Registriert: 24.09.2009, 19:56
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: a-jur
Wohnort: Ruhrgebiet

#7

05.11.2017, 15:00

Habe jetzt die 1,3 Verfahrensgebühr genommen und bzgl. des Mahnverfahrens 20 Euro Auslagen.
Spannend bleibt das ganze noch ein wenig wegen der Streitwerte: Der höhere soll offenbar bis zum Zeitpunkt der Erledigterklärung gelten.

Ein AU liegt definitiv nicht vor. Und dass schon wieder Zinsen durch die Lappen gegangen sind, ist für mich nichts neues....
Ich kenne zwar den Ablauf für solche Fauxpax, kann da aber nicht viel ändern, wobei ich so schon häufig "nerve".

Aktuell bahnt sich schon wieder ähnliches an: Schuldner haben Wohnung geräumt, nachdem Klage eingereicht worden war. Die aber wurde ihnen offenbar nicht zugestellt, weil die von der Rechtsschutz gezahlten GK angeblich nicht beim Gericht eingegangen sind. Habe schon zur Obacht gemahnt wg. der Gebühren, aber was soll´s.... :roll:

Euch jedenfalls noch einmal lieben Dank!
Memnoch
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 94
Registriert: 24.09.2009, 19:56
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: a-jur
Wohnort: Ruhrgebiet

#8

16.11.2017, 18:31

Memnoch hat geschrieben:Habe jetzt die 1,3 Verfahrensgebühr genommen und bzgl. des Mahnverfahrens 20 Euro Auslagen.
Gestern kam der Beschluss wie beantragt, ohne Mäkelei.
Und vorgestern bereits die Kohle von der Gegenseite (!).

Woher ich den Tipp hatte, habe ich Chef aber erzählt. :wink1
Benutzeravatar
icerose
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 12499
Registriert: 04.06.2007, 16:57
Beruf: ReNoFa (tätig als ReFa)
Software: Advoware
Wohnort: mein Büro in Berlin

#9

17.11.2017, 08:58

Memnoch hat geschrieben:
Memnoch hat geschrieben:Habe jetzt die 1,3 Verfahrensgebühr genommen und bzgl. des Mahnverfahrens 20 Euro Auslagen.
Gestern kam der Beschluss wie beantragt, ohne Mäkelei.
Und vorgestern bereits die Kohle von der Gegenseite (!).

Woher ich den Tipp hatte, habe ich Chef aber erzählt. :wink1
:daumen
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
Antworten