Hallo Ihr Lieben, ich brauche mal wieder Hilfe:
In einer ZV-Sache wurde vom Gegner Erinnerung eingelegt. Diese wurde zurückgewiesen und ihm die Kosten auferlegt. Wir haben allerdings in dem Verfahren nicht die Vertretung unserer Mandantin angezeigt, sondern lediglich die Schriftstücke vom Gericht empfangen und an die Mandantin weitergeleitet. Mein Chef fragt nun, ob dies vielleicht eine abrechenbare Tätigkeit darstellt, deren Erstattung wir im Kostenfestsetzungsverfahren beantragen können. Ich meine, dass dies nicht der Fall ist. Konnte auf die Schnelle dazu aber auch nichts entsprechendes in der Rechtsprechung finden. Hatte jemand schon mal so einen Fall bzw. weiß die Lösung?
Vielen Dank schon mal im Voraus für Eure Antworten.
Erinnerung - Weiterleitung von Schriftstücken
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Ihr habt eine Tätigkeit entfaltet, indem ihr die Schriftstücke entgegengenommen, gelesen und ggf. weitergeleitet habt. Also ist auch die Gebühr entstanden.
Grüße - sansibar
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Ich gehe mal davon aus, dass Ihr die ZV-Maßnahme durchgeführt habt, gegen die der Gegner Erinnerung eingelegt hat?
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@anahid: Wir haben eine Räumungsvollstreckung betrieben, hatten in dem Titel aber nur eine Schuldnerin, da wir nicht wussten, dass diese einen Ehemann (mit anderen Namen) hatte, der dort auch wohnhaft war. Der hat dann durch einen RA Erinnerung eingelegt. Danach haben wir nur die Schriftstücke entgegengenommen und an unsere Mdtin weitergeleitet; aber nicht beim Gericht die Vertretung angezeigt.
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Grundsätzlich stellt die Tätigkeit dann, wenn die Erinnerung durch den Schuldner eingelegt wird, für Euch keine gesonderte Tätigkeit dar und ist mit der Vollstreckungsgebühr abgegolten. Wie das allerdingds aussieht, wenn ein Dritter, also nicht der Schuldner, Erinnerung einlegt, weiß ich leider nicht. Sorry, dass ich Dir da nicht auf die Schnelle weiterhelfen kann.
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