Vollstreckungsbescheid-> außergerichtliche Tätigkeit

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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maxine
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#1

12.10.2017, 09:01

Hallo Ihr Fleißigen

Ich steh auf dem Schlauch... Denn ich weiß nicht so richtig wie ich hier abrechnen soll.

Also, unser Mandant hat einen Vollstreckungsbescheid bekommen. Hiergegen haben wir Einspruch eingelegt. Gegenseite hatte schon Pfüb beantragt.
Daher haben wir mit der Gegenseite außergerichtlich korrespondiert.
Es wurde sich geeinigt, dass Mandant die Forderung bezahlt und im Gegenzug Pfändung aufgehoben wird.
Aufgrund des Einspruchs wurde das Verfahren ans Streitgericht abgegeben. Da haben wir dann den Einspruch zurückgenommen.

Rechne ich jetzt 3100 oder 2300 VV RVG ab?

Mein Chef will auch ne Einigungsgebühr.

LG
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icerose
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#2

12.10.2017, 09:06

Liebe Maxine,
warst wohl schon eine Weile nicht mehr bei uns. Deshalb ist dein Beruf nicht mehr zu sehen. Trägst du ihn bitte neu in dein Profil?
Vorher dürfen wir dir leider nicht antworten. :sad:
Liebe Grüße
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
maxine
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#3

12.10.2017, 09:14

Oh sorry... Hab ich nicht bemerkt.
Erledigt! :thx
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#4

12.10.2017, 09:27

Kein Thema. :knutsch

Zur Sache: Außergerichtliche Gebühren können hier nicht mehr entstehen, da ihr Einspruch gegen einen Vollstreckungstitel eingelegt habt. ;)
Meiner Meinung kannst du die 3307 VV RVG, die 3100 VV RVG unter Anrechnung der 3307 und eine 1003 VV RVG abrechnen. Zweimal PTE plus Steuer.
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#5

12.10.2017, 09:47

Der Einspruch gegen den VB gilt als Sachantrag und daher eine volle 1,3 Gebühr (3100), richtig?
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Anahid
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#6

12.10.2017, 10:00

3307 ist nicht angefallen. Durch den VB ist das Mahnverfahren beendet. Der Einspruch löst eine 1,3 VG nach 3100 aus. Dann ist weiter die Frage, ob die Verhandlungen mit der Gegenseite nur schriftlich, oder auch telefonisch geführt wurden? Im letzteren Fall würde zusätzlich eine TG anfallen. Die Einigungsgebühr halte ich hier echt für gewagt, da ein Nachgeben auf keiner Seite vorliegt. Letztendlich scheint ja Euer Mandant nicht wirklich eine Chance gehabt zu haben, gegen die Forderung irgendetwas einzuwenden. Aber wenn die denn abgerechnet werden soll, dann wäre es, wie icerose richtig schreibt, die 1,0 EG nach Nr. 1003 VV RVG.
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#7

12.10.2017, 10:04

Recht habt ihr. Nix 3307. Kleiner Verwechsler. Sorry. :patsch

Richtig ist abzurechnen 3100 VV RVG und 1003 VV RVG (ich würde die auch nehmen) zuzüglich Auslagen und Ust. ;)
Und danke, Ana, für den Zusatz mit der möglichen TG. ;)
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#8

12.10.2017, 10:12

Meiner Ansicht nach ist die Einigungsgebühr nicht angefallen. Muss ich mit Chef nochmal bereden...

Vielen Dank für eure Hilfe! Ihr seit toll!
:knutsch :thx
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