Hallo zusammen,
wir haben eine Hauptforderung von 2000 Euro für unseren Mandanten im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht. Der Beklagte hat die HF gezahlt und bezüglich der Zinsen und Kosten Widerspruch eingelegt. Über Kosten und Zinsen ist das streitige Verfahren geführt worden, Urteil erging. Beklagter muss zahlen. Wir haben KFG beantragt.
Nun moniert das Gericht, dass die 3305 VG (Mahnverfahren) und die 1,3 VG (streitiges Verfahren) anzurechnen sind. Es sind doch aber zwei verschiedene Dinge, im Mahnverfahren war die HF 2.000 Euro.
Im streitigen Verfahren werden die Zinsen zur Hauptforderung, dann habe ich doch verschiedene Gegenstände und muss nicht anrechnen? Oder sehe ich das falsch?
Danke für Eure Hilfe.
Mahnverfahren Hauptforderung/ streit. Verfahren Zinsen
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- kordula32
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http://www.foreno.de/rvg-bis-31-7-2013- ... t4419.html - schau mal den link dazu
- icerose
- ...ist hier unabkömmlich !
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Hallo, Randfichte,
im Prinzip sehe ich das wie du. Habe auch schon mit Gerichten darüber diskutiert.
Ergebnis: beide Sachen hängen aber doch kausal zusammen, sodass die Mahngebühr auf die folgende Verfahrensgebühr anzurechnen ist. Allerdings nur noch aus dem Wert, der Gegenstand des streitigen Verfahrens war.
im Prinzip sehe ich das wie du. Habe auch schon mit Gerichten darüber diskutiert.
Ergebnis: beide Sachen hängen aber doch kausal zusammen, sodass die Mahngebühr auf die folgende Verfahrensgebühr anzurechnen ist. Allerdings nur noch aus dem Wert, der Gegenstand des streitigen Verfahrens war.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück