ich habe 2 gebührenrechtliche Fragen und hoffe, dass mir da jemand helfen kann.
1. Fall:
Wir sind Kläger, es gibt 2 Beklagte. Im Termin wurde mit einem Beklagten ein Vergleich geschlossen mit Kostenaufhebung, diesem wurde auch PKH bewilligt. Gegen die andere Beklagte erging ein VU. Wie muss jetzt der KfA aussehen? Das Gericht meint, dass wir für die Beklagte mit dem VU nur noch eine halbe Verfahrensgebühr abrechnen können. "Grundgedanke im RVG Kommentar, hier werden die gesamten Rechtsanwaltsgebühren nach den Kopfteilen der Streitgenossen geteilt.
2. Fall:
Wir vertreten 2 Beklagte. Es ist ein Urteil ergangen: "Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin mit Ausnahme der durch die Säumnis der Beklagten zu 1) in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom ... verursachten Kosten, die die Beklagte zu 1) zu tragen hat, tragen die Klägerin zu 62 % und die Beklagte zu 1) zu 38 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) haben die Klägerin 24 % und die Beklagte zu 1) 76 % zu tragen. Schließlich hat die Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) vollständig zu tragen."
Der Beklagte zu 2) hat PKH bewilligt bekommen, die Gebühren haben wir auch schon festsetzen lassen.
Kann mir jemand helfen? Ich bin leider total überfragt
![Traurig :sad:](./images/smilies/icon_sad.gif)