KfA selbständiges Beweisverfahren - Hauptsacheverfahren
- Anahid
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Habt Ihr denn dem Gericht gegenüber mal vorgetragen, dass Ihr hier durchaus der Meinung seid, dass das Beweissicherungsverfahren Gegenstand der Hauptsache geworden ist?
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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Ja das würde ich mal machen. Eben weil ja wohl die Klage sich vollumfänglich auf das Beweisverfahren stützt. Wenn das Gericht dann weiter ablehnt, dann wäre zu überlegen, was man dann noch machen kann.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
Es gibt Neuigkeiten vom LG:
Das LG hat jetzt doch eingesehen, dass die Kosten des selbst. Beweisverfahrens vor dem AG von der Kostengrundentscheidung des LG umfasst sind. Das ist ja schon mal was.
Allerdings meint das LG jetzt, dass die Terminsgebühr im selbst. Beweisverfahren (Ortstermin) nicht entstanden sei, da diese mit der Verfahrensgebühr abgegolten sei. Dazu verweist die RPflin auf Gerold/Schmitz zu 3100, Rz. 24. Leider hat sie die Auflage nicht dazugeschrieben. Ich finde in meiner Auflage jedenfalls nicht dazu.
Also m.E. kann ich sehr wohl eine Terminsgebühr für einen Ortstermin im selbst. Beweisverfahren abrechnen. Oder hab ich hier irgendwas verpasst?
Das LG hat jetzt doch eingesehen, dass die Kosten des selbst. Beweisverfahrens vor dem AG von der Kostengrundentscheidung des LG umfasst sind. Das ist ja schon mal was.
Allerdings meint das LG jetzt, dass die Terminsgebühr im selbst. Beweisverfahren (Ortstermin) nicht entstanden sei, da diese mit der Verfahrensgebühr abgegolten sei. Dazu verweist die RPflin auf Gerold/Schmitz zu 3100, Rz. 24. Leider hat sie die Auflage nicht dazugeschrieben. Ich finde in meiner Auflage jedenfalls nicht dazu.
Also m.E. kann ich sehr wohl eine Terminsgebühr für einen Ortstermin im selbst. Beweisverfahren abrechnen. Oder hab ich hier irgendwas verpasst?
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In der 21. Auflage kann ich schon dazu kommen ..... wenn ich nicht zu Ende lese.
Es wird unter der Rz. 24 bei - Wahrnehnung von Terminen ausdrücklich auf § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 RVG verwiesen. § 19 RVG sagt allerdings in Abs. 1 S. 1 ausdrücklich aus ".....wenn die Tätigkeit nicht nach § 18 eine besondere Angelegenheit ist."
§ 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG wiederum sagt aus, dass solche Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses richten, besondere Angelegenheiten sind.
Und eindeutig steht dies im <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, 21. Auflage unter Anhang III Rz. 15 "Sachverständigentermin", dass die TG anfällt.
Es wird unter der Rz. 24 bei - Wahrnehnung von Terminen ausdrücklich auf § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 RVG verwiesen. § 19 RVG sagt allerdings in Abs. 1 S. 1 ausdrücklich aus ".....wenn die Tätigkeit nicht nach § 18 eine besondere Angelegenheit ist."
§ 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG wiederum sagt aus, dass solche Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses richten, besondere Angelegenheiten sind.
Und eindeutig steht dies im <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, 21. Auflage unter Anhang III Rz. 15 "Sachverständigentermin", dass die TG anfällt.
Zuletzt geändert von Anahid am 26.09.2017, 11:21, insgesamt 1-mal geändert.
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Das steht in §375 ZPO.
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Richtig. Keine Ahnung, was die zuständige Rechtspflegerin da gerade für ein Kraut raucht, aber ich glaube, ich möchte auch was davon.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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Und wie rechne ich an, wenn die außergerichtliche Vertretung und das selbständige Beweisverfahren nach altem Kostenrecht laufen und das Hauptsacheverfahren nach neuem Kostenrecht? muss hier einen KFA machen...
3100 selbst. Beweisverfahren
Anrechnung 0,65 nach 2300
3104
3100 Hauptsache
Anrechnung volle 3100 nach altem Recht
3104
2x7002
Umsatzsteuer
Passt das?
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3104
3100 Hauptsache
Anrechnung volle 3100 nach altem Recht
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