Anrechnung bei Klageabweisung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Tiffi12
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#1

19.09.2017, 09:17

Guten Morgen Ihr Lieben!

Ich bin gerade etwas verwirrt....
Wir haben eine Angelegenheit in der wir außergerichtlich tätig waren (Schriftverkehr auch mit dem gegnerischen Anwalt). Da keine Einigung erzielt werden konnte, haben wir Klage eingereicht.
Nach längerem hin und her und einer Aufrechnung der Gegenseite wurde die Klage durch Urteil abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden gequotelt.
Als Entscheidungsgründe werden genannt "Die zulässige Klage ist unbegründet. - Die Klage war ursprünglich begründet."
Bei der Begründung steht unter einem Punkt " Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher RAgebühren i. H. v. ....€ aus einem Streitwert.....

Zur Kostenverteilung ist ein fiktiver Streitwert unter anderem auch aus den vorgerichtlichen Kosten gebildet worden.

Die Frage ist nun ob wir und auch die Gegenseite die Anrechnung der vorgerichtlichen Kosten durchführen müssen :patsch

Vorab schon man vielen Dank eure Hilfe!
CeNedra
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#2

19.09.2017, 15:11

Was ist denn die genaue Begründung, warum kein Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Kosten besteht?
Sowieso kein Anspruch auf Zahlung, oder ist dieser Anspruch durch die Aufrechnung erloschen?

Wenn die Gegenseite die außergerichtlichen RA-Kosten nicht zahlen muss und auch nie zahlen musste, dann keine Anrechnung im Kostenausgleichsantrag.
Wenn die Gegenseite hätte zahlen müssen und nur dagegen aufgerechnet hat, dann Anrechnung.

Gleiches gilt umgekehrt. Wenn ihr bzw. eurer Mandant die außergerichtlichen Kosten der Gegenseite zahlen muss, weil er dazu verurteilt wurde, dann Anrechnung ja, sonst nein.
Tiffi12
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#3

20.09.2017, 09:16

Der Beklagte hat die Hauptforderung vor unserer Inanspruchnahme an unseren Mandanten gezahlt. Jedoch unter Vorbehalt. Deshalb besteht der Anspruch nicht.

Vielen Dank für die Hilfe!
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