Vorsteuerabzug Mdt. Abrechnung mit USt.

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Backtotheroots
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#1

11.09.2017, 11:34

Hallo zusammen, ich bin mir nicht ganz sicher in welches Forum diese Frage gehört. Daher schreib ich einfach mal drauf los.

Folgender Fall:
Mahnsache wurde direkt nach dem außergerichtlichen Mahnschreiben samt RA-Kosten bezahlt. Mdt. Vorsteuerabzugsberechtigt. Bezahlt wurde natürlich ohne USt.

Wie sieht dann solche eine Abrechnung bei Euch aus bzw. wie macht ihr das?
GW 128,52€
2300 GG
7002
7008
abzgl. Zahlung
Guthaben geringer wie GW, da hier ja die USt. rein muss.

Wie löst Ihr das?
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Tigerle
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#2

11.09.2017, 11:37

Der Mandant erhält eine Rechnung mit Rechnungsnummer über
GW 128,52 EUR
2300 GG
7002
7008
Zwischensumme
abzüglich von Gegenseite erstatteter
von Ihnen zu tragender Betrag (= USt)

Und im Anschreiben bekommt er dann aufgelistet:

Zahlung der Gegenseite
abzüglich von Ihnen gemäß beigefügter Kostennote zu tragender USt.
= Guthaben zu Ihren Gunsten
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Anahid
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#3

11.09.2017, 11:41

Was heißt Guthaben geringer wie GW? Die MwSt ist vom Mandanten zu zahlen. Diese bekommt er im Rahmen seiner Steuerausgleichs durch das Finanzamt zurück. Das muss dem Mandanten so auch kommuniziert werden.

Ich regel das grundsätzlich so.

Rechnung ohne Angabe einer Zahlung. Unter die Rechnung schreibe ich "Rechnung ist durch Verrechnung bereits ausgeglichen!"

Dann schreibe ich dem Mandanten, dass ich den Rechnungsbetrag von der Zahlung in Abzug gebracht habe, sodass ein Guthaben zu seinen Gunsten in Höhe von xxxx € verbleibt, den ich ihm überweise. Hinsichtlich der Mehrwertsteuer weise ich darauf hin, dass ihm diese aufgrund seiner Vorsteuerabzugsberechtigung durch das Finanzamt erstattet wird. Und zur Verdeutlichung mache ich dem Mandanten eine Aufstellung wie folgt:

Ihre Forderung betrug xxxx €
Verzugszinsen xxxx €
Gesamtbetrag

Hiervon ist die in unserer Kostenrechnung enthaltene MwSt abzuziehen, die aufgrund Ihrer Vorsteuerabzugsberechtigung nicht von der Gegenseite zu übernehmen ist, in Höhe von xxxxxx €
verbleibende Forderung xxxxxxxxxxxxx €

Das sollte dann eigentlich genau der Betrag sein, den Du an den Mandanten überweist.

Ich hatte damit noch nie Probleme und die Buchhalter oder Steuerberater des Mandanten sind froh, dass sie eine solche Aufstellung haben, weil sie dann wissen, wie sie was verbuchen müssen.
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#4

11.09.2017, 12:09

Vielen Dank für die schnellen Antworten. Also das Guthaben ist geringer, da ja in der Endabrechnung gegenüber dem Mdt. USt. mit in die Rechnung übernommen wird und die Gegenseite natürlich nur die RA-Kosten ohne MwSt. berechnet bekommt.
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#5

11.09.2017, 13:34

Das ist uns durchaus klar. Darum haben wir Dir ja auch geschrieben, wie wir das handhaben.
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#6

11.09.2017, 13:36

Sorry saß irgendwie auf dem Schlauch :-(
Danke für die Antworten!
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