Mandant sitzt im Ausland (Spanien) und hat uns Klageauftrag erteilt. Wir (Hamburg) haben dann Klage am Gerichtsstand des Beklagten (Frankfurt) eingereicht. Es ist nun ein Urteil ergangen, wonach wir 10 % der Kosten und die Beklagte 90 % der Kosten zu tragen hat.
Es haben 3 Termine stattgefunden, zu denen der Geschäftsführer unserer Mandantin jeweils persönlich geladen und natürlich auch anwesend war; kann ich hierfür Reise- und Abwesenheitskosten zum Ausgleichsantrag mit anbringen?
Unsere Reise- und Abwesneheitskosten dürfte ich ja bedenkenlos geltend machen können oder?
Reisekosten Partei (Auslandssitz) + Anwaltskosten statthaft?
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Da hatte der Dino erst vor kurzem auf ein BGH-Urteil verwiesen.
http://www.foreno.de/rsprg-ra-gebuhrenr ... 1f5bb5060a
Ich sehe da keine Probleme. Auch die - angemessenen - Reisekosten des Mandanten dürften erstattungsfähig sein, selbst wenn keine persönliche Ladung vorgelegen hätte.
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Ich sehe da keine Probleme. Auch die - angemessenen - Reisekosten des Mandanten dürften erstattungsfähig sein, selbst wenn keine persönliche Ladung vorgelegen hätte.
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WOW! Spitze!Pitt hat geschrieben:Da hatte der Dino erst vor kurzem auf ein BGH-Urteil verwiesen.
http://www.foreno.de/rsprg-ra-gebuhrenr ... 85133.html
Ich sehe da keine Probleme. Auch die - angemessenen - Reisekosten des Mandanten dürften erstattungsfähig sein, selbst wenn keine persönliche Ladung vorgelegen hätte.
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Ich habe da noch eine Frage zu und es eilt leider sehr (heute muss ich den KAA stellen und der Mandant hat mir jetzt erst seine Unterlagen zukommen lassen)...
Wie sieht es aus, wenn der Mandant zwar zum Gerichtstermin hingeflogen ist, aber dann noch zwei weitere Tage in Deutschland verbracht hat (sei es aus privaten oder beruflichen Gründen)? Kann ich die Flugkosten trotzdem geltend machen und wenn ja, anteilig oder voll?
Und kann ich trotzdem Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 19 (4) JVEG i.V.m. § 20 JVEG geltend machen und wenn ja, nur für die Dauer der Gerichtsverhandlung oder für die Zeit, die er theoretisch bei einem Hinflug von Spanien nach Deutschland, Gerichtstermin + anschließendem Rückflug (max. 10 Stunden á EUR 3,50) gebraucht hätte?
Wie sieht es aus, wenn der Mandant zwar zum Gerichtstermin hingeflogen ist, aber dann noch zwei weitere Tage in Deutschland verbracht hat (sei es aus privaten oder beruflichen Gründen)? Kann ich die Flugkosten trotzdem geltend machen und wenn ja, anteilig oder voll?
Und kann ich trotzdem Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 19 (4) JVEG i.V.m. § 20 JVEG geltend machen und wenn ja, nur für die Dauer der Gerichtsverhandlung oder für die Zeit, die er theoretisch bei einem Hinflug von Spanien nach Deutschland, Gerichtstermin + anschließendem Rückflug (max. 10 Stunden á EUR 3,50) gebraucht hätte?
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Das ist nicht so einfach zu beantworten. Hängt ein bisschen davon ab, aus welchem Anlass er noch 2 Tage geblieben ist, und ob das bei Gericht und Gegner bekannt ist.
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Bekannt sicherlich nicht, aber es ist ja aus der Rechnung ersichtlich, dass das Rückflugdatum abweichend vom Hinflugdatum ist. Und den Beleg müsste ich ja so oder so beifügen...mhh ne Idee was ich jetzt machen kann? Nur den Hinflug in Ansatz bringen? Flugkosten zum Termin wären ja in jedem Fall entstanden.
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Ich würde erstmal Hin- und Rückflug nehmen, und die 10 Stunden Abwesenheit, und sehen, was das Gericht draus macht. Bei den Beträgen dürfte sich auch der Gegner nicht allzu vehement wehren.
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Oaky, ich danke dir
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An so einen Fall kann ich mich auch erinnern. Der Antgragsteller ist von mir so gestellt worden, als hätte er lediglich den Termin wahrgenommen und daher wurden nur genau diese Kosten berücksichtigt. Die 2 zusätzlichen Tage fallen bei den Parteikosten weg.
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