ich sitze hier mal wieder vor einem Problem und habe wohl mal wieder das berühmte Brett vorm Kopf
![Kopfkratz-Smiley :kopfkratz](./images/smilies/kopfkratz.gif)
Nach Beendigung des ersten Rechtszuges haben wir einen KFA gestellt, in dem wir auch die Nr. 3500 VV RVG für das dazugehörige Beschwerdeverfahren angesetzt haben. Die Beschwerde hatte damals der Gegner eingelegt, ihr wurde auch stattgegeben. Im entsprechenden Beschluss stand, dass eine Kostenentscheidung nicht veranlasst ist.
Nun hat die Gegenseite auf unseren KFA geantwortet, dass die Beschwerdegebühr nicht angesetzt werden kann: siehe Beschluss des Beschwerdegerichts.
Können wir wirklich keine 0,5 VG Nr. 3500 VV RVG geltend machen, nur weil damals keine Kostenentscheidung veranlasst war?? Bleibt die Gebühr somit völlig unberücksichtigt??
Sorry, bin noch ganz frisch und hatte so einen Fall noch nie...
Vielleicht kann mich ja jemand kurz aufklären
![Danke :thx](./images/smilies/dankeschild.gif)