Anerkenntnisurteil Gebühr

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Lillymaus
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#1

14.06.2017, 15:18

Ich bräuchte mal flott Hilfe. Heute ist nicht mein Tag :oops:

Folgender Fall:

Es wurde für unserem Mandanten Widerspruch gegen einen MB eingelegt.

Die Angelegenheit ging ins gerichtliche Verfahren über.
Die Gegenseite hat ihren Anspruch begründet und es wurde das schriftliche Vorverfahren angeordnet.

Nach unserer Klageerwiderung wurde sodann Termin anberaumt.

Unser Mandant möchte nun den Anspruch der Gegenseite noch vor dem Termin anerkennen.

Fällt in diesem Fall noch eine Terminsgebühr an? Bin da gerade noch etwas verunsichert.
Zudem wird er ja auch die Kosten des Mahnverfahrens der Gegenseite tragen müssen sowie unsere Gebühren. Und die Gerichtskosten. Ist doch richtig?
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#2

14.06.2017, 15:22

Aus Abs. 1 Ziff. 1 der Anmerkung zu Nr. 3104 VV RVG ergibt sich, dass die 1,2 Terminsgebühr auch im schriftlichen Verfahren entstehen kann. Voraussetzung dafür ist, dass ohne mündliche Verhandlung entschieden wird
- im Einverständnis mit den Parteien (§ 128 Abs. 2 ZPO) im Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung oder
- gemäß § 307 Abs. 2 ZPO (dazu Beispiel 1) oder
- gemäß § 495a ZPO.
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