Tätigkeit beendet & abgerechnet, jetzt erneut tätig geworden

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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maddii
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#1

12.06.2017, 11:15

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage, ich habe eine Akte vor mir liegen und weiß nicht, ob ich nochmal etwas abrechnen kann bzw. darf, der Fall sieht wie folgt aus:

Wir haben unseren Mandanten im gerichtlichen Verfahren vertreten (nur gerichtlich) und haben auch die Verfahrensgebühr, Terminsgebühr und Einigungsgebühr abgerechnet. Dies war März 2016. Jetzt, also ein Jahr später, kommt die Gegenseite in der gleichen Sache nochmal auf uns zurück und fordert unseren Mandanten erneut auf. Wir haben auf das Schreiben reagiert und ein Antwortschreiben versandt. Nun möchte mein Chef, dass ich die Angelegenheit abrechne, was kann ich denn jetzt abrechnen?? :kopfkratz


Ich hoffe ihr könnt mir helfen....
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Neffi
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#2

12.06.2017, 12:02

§ 15 (5) S. 2

ich denke, du bekommst für die weitere Tätigkeit nix mehr, da die vorangehende Tätigkeit nicht mehr als 2 Jahre zurückliegt.

Anders wäre es, wenn ihr einen neuen Auftrag bekommen hättet, von wegen Forderungsabwehr oder so. Wenn nach der gerichtlichen Tätigkeit aber kein neuer Auftrag erteilt wurde und ihr nach Erhalt des gegnerischen Schreibens erst an Mdt schreibt, nachdem ihr Ggs geantwortet habt, sehe ich da keine Chance.
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AliceImWunderland
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#3

12.06.2017, 13:04

Ich sehe das etwas anders. Vorausgesetzt, ich habe den Sachverhalt richtig verstanden. Das gerichtliche Verfahren ist abgeschlossen und nun fordert die Gegenseite Euren Mandanten zur Zahlung auf? Wenn die Gegenseite nach Abschluss des Gerichtsverfahrens euren Mandanten aufgrund des gerichtlichen Titels zur Zahlung auffordert und die ZV androht, ist es für mich eine Tätigkeit im Rahmen der ZV. Die Gegenseite kann dafür in der Regel ja auch eine 0,3 Gebühr nach Nr. 3309 RVG verlangen. Warum dann Ihr nicht?
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
Pitt
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#4

12.06.2017, 13:57

Ich sehe es ähnlich wie Alice. Falls es sich bei dem Schreiben um eine ZV-Androhung handelt, dann könnte für die Vertretung eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG entstanden sein, allerdings nur, wenn hierfür ein entsprechender Auftrag des Mandanten vorlag. Stellt sich die Frage, ob ein solcher vorlag, also vor der Versendung des Antwortschreibens an die Gegenseite mit dem Mandanten Rücksprache gehalten und sein OK eingeholt worden ist.
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