Nein, stimmt nicht. Tausch mal die Einigungsgebühren. Du hast die außergerichtliche EG bei der VG und die gerichtliche für den Mehrvergleich angesetzt.Bellinda hat geschrieben:Zuerst war nur die Abmahnung Gegenstand unserer Beauftragung, diesbezüglich wurde Klage eingereicht (daher 1,3 Verfahrensgebühr + 1,5 Einigungsgebühr mit Wert 1 BMG?)
Während des laufenden Verfahrens hat die Gegenseite dann (außergerichtlich) mitgeteilt, dass sie das Arbeitsverhältnis auflösen möchte. Es wurde sich dann außergerichtlich geeinigt und der Vergleich protokolliert (daher 0,8 VG und 1,0 Einigungsgebühr mit Wert Kündigung = 3 BMG + Zeugnis = 1 BMG, ?)
Stimmt das jetzt so?
Ansonsten würde ich grundsätzlich Deiner Streitwertberechnung zustimmen. Ich würde aber dennoch gerichtliche Festsetzung beantragen; vielleicht bewertet das Gericht das eine oder andere anders (ggf. sogar höher als Du), weil gerade im Arbeitsrecht nur wenige Streitwerte fest sind. Bei den meisten handelt es sich immer um Bemessungspunkte. So kann ein Gericht bis zu 3 Bruttogehälter für eine Kündigung ansetzen, muss aber nicht.